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Ist unsere Eigentümergemeinschaft ein Verbraucher?

günstig für Wohnungseigentümer betrifft Wohnungseigentümer, Eigentümergemeinschaften, Verwalter, Versicherungen
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft übt in der Regel keine wirtschaftliche Tätigkeit aus und gilt daher als Verbraucher, etwa bei der Kündigung eines Versicherungsvertrags. Daran ändert weder ihre Rechtspersönlichkeit noch der Umstand etwas, dass sie beim Vertragsabschluss durch den Verwalter vertreten wird.

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Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 16.12.2025 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2003)

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft übt in der Regel keine wirtschaftliche Tätigkeit iSd §1 Abs2 Satz1 KSchG aus. Daraus, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft seit dem 3. WRÄG eine (teilrechtsfähige) juristische Person ist, kann nicht auf die grundsätzliche Unternehmereigenschaft von Eigentümergemeinschaften geschlossen werden. Die klagende Eigentümergemeinschaft ist hinsichtlich der gegenständlichen Kündigung des Versicherungsvertrages als Verbraucher anzusehen. Der Verbraucherschutz geht auch nicht deshalb verloren, weil ein Verbraucher beim Abschluss mit einem Unternehmer durch einen Unternehmer (hier Verwalter als Organ der Eigentümergemeinschaft) vertreten wird.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0117843 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Verwalter Stellung des Verwalters bei seiner Kündigung

Im Verfahren über die Willensbildung der Wohnungseigentümer hat der Verwalter keine Parteistellung, weil seine Interessen dadurch noch nicht unmittelbar betroffen sind. Im Verfahren über die Wirksamkeit seiner Kündigung ist er dagegen jedenfalls Partei. Dort steht ihm auch ein eigenes Antragsrecht zu, unabhängig davon, ob er selbst Miteigentümer ist.

günstig für Verwalter Pflichten des Hausverwalters

Nein. Die Pflicht des Verwalters, die gemeinsamen Interessen aller Wohnungseigentümer zu wahren und Weisungen der Mehrheit zu befolgen, ist kein Recht des einzelnen Wohnungseigentümers. Sie können deren Einhaltung daher nicht für sich allein durchsetzen.

Verwandte Fragen

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