Darf die Eigentümergemeinschaft ohne Verwalter jemanden zur Vertretung bevollmächtigen?
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Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 01.09.2022 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2007)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Daneben besteht aber ein Minderheitsrecht jedes Mit- und Wohnungseigentümers, vom Gericht die Entscheidung darüber zu verlangen, dass ein gemeinsamer Verwalter bestellt wird (§ 30 Abs 1 Z 6 WEG).OGH 5 Ob 129/08v, 24.06.2008
- Ein Übergang von der Selbst- zur Fremdverwaltung, sowohl was die Beendigung der Selbstverwaltung betrifft als auch die Auswahl der Person des Verwalters, kann von der Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer beschlossen werden (§ 28 Abs 1 Z 5 WEG).OGH 5 Ob 129/08v, 24.06.2008
- Eine derartige Teilung von Aufgaben und Beschränkung der Verantwortlichkeiten ist jedenfalls zulässig.OGH 5 Ob 129/08v, 24.06.2008
- Selbstverwaltung liegt solange vor, als die Eigentümergemeinschaft nach dem Mehrheitswillen ihrer Teilhaber die Verwaltung selbstverantwortlich führt, mögen auch einzelne Aufgaben von bestimmten Wohnungseigentümern oder sogar von Dritten wahrgenommen werden. Entscheidend ist, ob nach dem Gemeinschaftswillen die gesamte Verwaltung der Liegenschaft übertragen werden sollte und damit die Handlungszuständigkeit der Mehrheit künftig ausgeschlossen werden sollte. Dann liegt Fremdverwaltung vor, auch wenn sie durch einen Wohnungseigentümer ausgeübt wird; er ist dann Verwalter mit allen durchsetzbaren Verpflichtungen des WEG.OGH 5 Ob 40/08f, 03.06.2008
- Wenn bei Selbstverwaltung einzelne Wohnungseigentümer bestimmte Ausschnitte von Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, werden sie nämlich dadurch noch nicht zu „Verwaltern" im Sinn der §§ 19 f WEG und daher von den entsprechenden Verwalterpflichten des WEG in der Regel nicht umfasst sein.OGH 5 Ob 40/08f, 03.06.2008
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Eine derartige Teilung von Aufgaben und Beschränkung der Verantwortlichkeiten durch vertragliche Ausgestaltung einer Selbstverwaltung der Mit- und Wohnungseigentümer wäre jedenfalls keine von der Lehre überwiegend abgelehnte, weil den Vorgaben des WEG 2002 widersprechende Bestellung mehrerer Verwalter.OGH 5 Ob 40/08f, 03.06.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0122296 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 6.
- OGH 5 Ob 207/21h, 01.09.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 39/22d, 22.08.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 19/22p, 06.04.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 197/16f, 19.12.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 833 · Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 18 · Rechtsfähigkeit und Vertretung der Eigentümergemeinschaft
- WEG 2002 § 19 · Bestellung eines Verwalters
- WEG 2002 § 20 · Aufgaben und Befugnisse des Verwalters
- WEG 2002 § 23 · Vorläufiger Verwalter
- WEG 2002 § 28 · Ordentliche Verwaltung
- WEG 2002 § 30 · Minderheitsrechte und Anzeigepflicht des einzelnen Wohnungseigentümers
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage vertritt die Eigentümergemeinschaft nach außen ohne Beschränkung. Das gilt nicht nur für gewöhnliche Verwaltungsgeschäfte, sondern auch für außergewöhnliche Maßnahmen. Nach außen wirkt sein Handeln daher auch dann, wenn er im Innenverhältnis mehr getan hat, als ihm erlaubt war.
Nein, nur in bestimmten Fällen. Als einzelner Wohnungseigentümer können Sie bei Gericht nur jene Verwalterpflichten durchsetzen, die das Gesetz ausdrücklich aufzählt. Geht es um Anliegen, die alle Eigentümer gemeinsam betreffen, bleibt Ihnen nur, eine Abstimmung anzustoßen, damit die Mehrheit dem Verwalter eine Weisung erteilt.