Darf neben der Piste auf meinem Grund ein Geschäft laufen?
günstig für Grundeigentümer betrifft Grundeigentümer, Liftbetreiber, Schischulen, Gemeinden
Nein. Wer über Ihr Grundstück eine Schiabfahrt führen darf, darf dort nicht auch einen Sammelplatz der Schischule mit Umzäunung und Werbetafeln betreiben. Ein eingeräumtes Recht darf nicht ausgeweitet werden. Dasselbe gilt für andere gewerbliche Nutzungen, etwa durch Anbieter anderer Sportarten.
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Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 23.01.2018 (3 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (2003)
Die (unregelmäßige) Dienstbarkeit der Schiabfahrt umfasst nicht das Recht, einen Schischulsammelplatz (mit Umzäunung und Werbetafeln) zu betreiben.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die Beurteilung, die auf bestimmte Fortbewegungsmittel und Nutzungszeiten eingeschränkte Freigabe eines Radfahrwegs für die Öffentlichkeit als Teil einer Mountainbike-Route umfasse nicht das Recht auf kommerzielle Nutzung durch Anbieter anderer Fun- oder Trendsportarten, ist vertretbar.OGH 10 Ob 74/17f, 23.01.2018
- Hier: Mountainbike-Abfahrtsrennen („downhill-Rennen").OGH 7 Ob 241/08d, 29.04.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0117991 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 10 Ob 74/17f, 23.01.2018, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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