Auf welche Fläche erstreckt sich eine ersessene Schiabfahrt?
günstig für Grundeigentümer betrifft Grundeigentümer, Landwirte, Gemeinden, Schifahrer
Nur auf jene Teile der Grundstücke, auf denen während der Ersitzungszeit tatsächlich gefahren wurde; das muss der Berechtigte nachweisen. Die Fläche ist zu beschränken, wenn den Schifahrern noch ein angemessener Platz bleibt und die Belastung des Eigentümers dadurch sinkt. Maßgeblich ist die Zahl der Schifahrer zu Beginn der Ersitzungszeit; eine spätere Vergrößerung der Fläche ist nicht zulässig.
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Ständige Rechtsprechung seit 1961, zuletzt bestätigt am 03.07.2025 (12 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1961)
Zur Frage der Ersitzung der Dienstbarkeit einer Schiabfahrt zugunsten einer Gemeinde.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Durch das schifahrende Publikum kann die unregelmäßige<br/>Dienstbarkeit der Schiabfahrt zugunsten der Gemeinde ersessen werden.<br/>OGH 6 Ob 670/84, 08.11.1984
- Hier: Dienstbarkeit eines Wegerechtes, Besitzwille<br/>durch Beschluß der Gemeindevertretung dargetan.OGH 5 Ob 903/76, 15.02.1977
- Der Berechtigte muß aber nachweisen, auf welchen Teilen der<br/>einzelnen Grundparzellen während der Ersitzungszeit Besitzakte<br/>gesetzt worden sind. Die Servitut muß auf einen Teil des grundstückes<br/>beschränkt werden, wenn einerseits ein der Technik des Schilaufes und<br/>der Zahl der Schiläufer angemessener Platz verbleibt und anderseits<br/>die Beschwer für den Grunddeigentümer dadurch vermindert werden kann.<br/>Bei der Ermittlung des benötigten Abfahrtsraumes stellt die Zahl der<br/>Schifahrer, die die Dienstbarkeit am Beginn der Ersitzungszeit<br/>ausgeübt haben, einen bestimmten Faktor; eine durch die Vermehrung<br/>der Zahl der abfahrenden Schiläufer erforderliche Vergrößerung dieser<br/>Fläche kann dann nicht statthaben (Hinweis auf Reinl in JBl<br/>1969,592). Dagegen keine Berücksichtigung öffentlicher Interessen der<br/>ersitzenden Gebietskörperschaft (so auch Mayer-Maly, StB 1969 H 11<br/>und 12).OGH 1 Ob 52/72, 05.04.1972
- Das Gelände kann auch als Übungswiese verwendet werden. JBl<br/>1969,606 (ablehnende Besprechung von Reindl in JBl 1969,592)OGH 8 Ob 220/68, 12.11.1968
- Eine Schiabfahrt ist einem Touristenweg gleichzustellen,<br/>weil auch sie dem Bedürfnis des Publikums zur Erreichung einer Hütte<br/>oder zur winterlichen Besteigung eines Berggipfels und zur Rückkehr<br/>ins Tal auf demselben Weg dient.OGH 1 Ob 271/67, 10.01.1968
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011524 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 12.
- OGH 6 Ob 123/24t, 03.07.2025, Fall aus Niederösterreich
- OGH 5 Ob 3/22k, 14.07.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 59/18i, 10.04.2018, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 472 · Begriff des Rechtes der Dienstbarkeit
- ABGB § 492
- ABGB § 1460 · Erfordernisse zur Ersitzung
- ABGB § 1477
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