OGH 10 Ob 74/17f
Worum es ging: Wie weit darf mein Nachbar sein Wegerecht ausüben?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
So weit, wie es der Rechtsgrund vorsieht, aus dem das Recht stammt, also etwa der Vertrag. Bei dessen Auslegung ist besonders der Zweck des Rechts zu beachten, vor allem Natur und Zweck zur Zeit der Einräumung. Dabei ist möglichst schonend vorzugehen und zwischen den Interessen beider Seiten abzuwägen.
Dann entscheidet der jeweilige Bedarf des begünstigten Grundstücks, allerdings im Rahmen des ursprünglichen Bestands und der ursprünglichen Bewirtschaftungsart. Ist auch der Verlauf des Weges nicht bestimmt, hat ihn der belastete Eigentümer in einer dem Zweck des Rechts und den örtlichen Verhältnissen angemessenen Art zuzuweisen.
Nur dann, wenn Art und Ausmaß im Rechtsgrund unzweifelhaft umschrieben sind; man spricht dann von einer gemessenen Dienstbarkeit. Sind die Befugnisse nicht eindeutig begrenzt, ist das Recht ungemessen. Das Maß kann sich auch aus dem Bezug auf eine bestimmte Bauweise ergeben, etwa auf ein Einfamilienhaus.
Nein. Ein allgemein eingeräumtes Nutzungsrecht, etwa das Befahren eines Privatgewässers mit Booten oder die Freigabe eines Radwegs, deckt keine gewerbliche Nutzung. Wer dort ein Unternehmen betreiben will, etwa eine Surfschule oder einen Almausschank, braucht dafür eine eigene Berechtigung.
Ja, in Grenzen. Ist der Umfang nicht festgelegt, kommt es auf Ihren jeweiligen Bedarf an und nicht auf jenen zur Zeit der Einräumung. Die Grenze bilden der ursprüngliche Bestand, die ursprüngliche oder vorhersehbare Art der Ausübung und eine unzumutbare Beeinträchtigung des belasteten Eigentümers.
Ja. Sie dürfen die Art der Nutzung ändern, solange das belastete Grundstück dadurch nicht erheblich stärker beansprucht wird. Erst eine Änderung, die die Belastung deutlich erschwert, gilt als unzulässige Ausweitung des Rechts.
Dann ist eine Erweiterung nicht zulässig. Sind Art und Ausmaß Ihres Rechts im Titel eindeutig bestimmt, dürfen Sie es nicht darüber hinaus ausdehnen. Umgekehrt folgt daraus aber nicht, dass ein so festgelegtes Recht niemals eingeschränkt werden dürfte.
Zuerst zählt der Wortlaut der Vereinbarung. Vorrang hat aber, was beide Seiten beim Abschluss übereinstimmend darunter verstanden haben. Lässt sich das nicht klären, wird nach dem Zweck der Einräumung ausgelegt, gemessen an der Beschaffenheit der beteiligten Grundstücke. Ist das beanspruchte Recht vom Wortlaut und vom damaligen Verständnis gedeckt, kommt eine Einschränkung nicht mehr in Betracht.
Nein. Wer über Ihr Grundstück eine Schiabfahrt führen darf, darf dort nicht auch einen Sammelplatz der Schischule mit Umzäunung und Werbetafeln betreiben. Ein eingeräumtes Recht darf nicht ausgeweitet werden. Dasselbe gilt für andere gewerbliche Nutzungen, etwa durch Anbieter anderer Sportarten.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Reutte, 24.04.2017, 2 C 358/16s-16
- Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 26.09.2017, 1 R 147/17z-20
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.01.2018
Geschäftszahl
10Ob74/17f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten Dr. Schramm, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bringungsgemeinschaft N*****, vertreten durch Mader – Steskal Rechtsanwälte Partnerschaft in Reutte, gegen die beklagte Partei L***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Christian Pichler, Rechtsanwalt in Reutte, wegen Unterlassung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 26. September 2017, GZ 1 R 147/17z-20, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Reutte vom 24. April 2017, GZ 2 C 358/16s-16, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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