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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.05.2017 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 46/17a

Worum es ging: Muss ich nach einer Namensänderung neu ins Grundbuch?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Eigentümer ist die Person oder Gesellschaft selbst, nicht ihr Name. Ändern sich Name oder Firma, bleibt die Identität aber gewahrt, ändert sich an den Eigentumsverhältnissen nichts; im Grundbuch wird die Namensänderung nur angemerkt. Für diese Anmerkung brauchen Sie eine beweiswirkende Urkunde, bei einer Firma genügt in der Regel ein beglaubigter Firmenbuchauszug.

Nein. Wenn nur Sie selbst oder Ihr Anwalt bestätigen, dass es sich um einen Firmenbuchauszug handelt, ist das für das Grundbuch kein tauglicher Nachweis. Auch eine bloße Einzelabfrage ohne Beglaubigung genügt nicht. Für eine Änderung der Firma im Grundbuch reicht dagegen die beglaubigte Fotokopie einer Urkunde.

Sie belegen die Änderung des Firmennamens mit einem Auszug aus dem Firmenbuch, einer Amtsbestätigung des Registergerichts oder einer Ausfertigung des betreffenden Gerichtsbeschlusses. Auch eine beglaubigte Kopie einer solchen Urkunde genügt.

Grundsätzlich geht das jüngere Gesetz dem älteren vor. Eine ältere Sonderregel wird durch ein jüngeres allgemeines Gesetz aber nur dann verdrängt, wenn dieses den Bereich vollständig und abschließend neu regeln wollte.

Für die Eintragung von Name und Anschrift des Verwalters muss eine Urkunde vorgelegt werden, die die Bestellung belegt und erkennen lässt, dass alle Miteigentümer eingebunden waren. Ein unvollständiges Bündel von Vollmachten genügt dafür nicht. Weckt die Urkunde Zweifel an der ordnungsgemäßen Beschlussfassung, ist sie keine taugliche Grundlage.

Nein. Ob eine Urkunde als Beweis ausreicht, entscheidet das Gericht nach den Umständen Ihres Falles. Eine allgemein gültige Liste solcher Urkunden gibt es nicht.

Das Grundbuchsgericht überwacht Ihre Anschrift nicht laufend. Stellt sich bei einer späteren Amtshandlung heraus, dass sie sich geändert hat, wird das von Amts wegen ersichtlich gemacht. Sie können die Ersichtlichmachung Ihrer Anschrift aber auch selbst beantragen.

Ja. Im Grundbuch kann als Anschrift des Eigentümers auch eine andere Adresse als die Wohnadresse aufscheinen. Voraussetzung ist, dass Zustellungen an diese Anschrift einwandfrei möglich sind.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB Art. 9 GBG 1955 § 20 GBG 1955 § 31 GBG 1955 § 33 GBG 1955 § 52 GBG 1955 § 84 GUG § 12 GUG § 30 ZPO § 75

Entscheidungstext

39 Absätze, 12.364 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.05.2017

Geschäftszahl

5Ob46/17a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchssache des Antragstellers Dr. Andreas S*, vertreten durch Malainer Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen Anmerkung einer Anschriftsänderung, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. Jänner 2017, AZ 46 R 394/16f, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 20. September 2016, TZ 8939/2016 bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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