Ändert sich der vereinbarte Unterhalt, wenn ein weiteres Kind kommt?
günstig für Unterhaltspflichtigerbetrifft Geschiedene Ehegatten, Unterhaltspflichtige, Unterhaltsberechtigte, Kinder
Haben Sie bei der einvernehmlichen Scheidung eine Unterhaltsvereinbarung getroffen, kann diese bei geänderten Verhältnissen nur durch ergänzende Auslegung des Vertrages angepasst werden. Es kommt darauf an, was vernünftige und redliche Personen für diesen nicht bedachten Fall vereinbart hätten. Kommen weitere Sorgepflichten dazu, ist im Zweifel anzunehmen, dass sie nach den Regeln des gesetzlichen Unterhalts berücksichtigt worden wären.
Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 06.09.2022
(5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Bei einer Vereinbarung im Sinne des § 55 a Abs 2 EheG kann die Neubestimmung des Unterhaltsanspruches wegen Änderung der Verhältnisse mangels gesetzlicher Regelung eines solchen Unterhaltsanspruches immer nur im Wege ergänzender Vertragsauslegung erfolgen, sodaß es darauf ankommt, was redliche und vernünftige Parteien für den von ihnen ursprünglich nicht bedachten Fall der geänderten Verhältnisse vereinbart hätten. Bei Hinzutreten weiterer Sorgepflichten ist die ergänzende Vertragsauslegung mangels anderer eindeutiger Anhaltspunkte dahin vorzunehmen, daß diese von den Parteien nach den Regeln für den gesetzlichen Unterhalt berücksichtigt worden wären (so schon 3 Ob 69/91).
Ja, wenn die Vereinbarung bloß den gesetzlichen Unterhalt festlegt. Dann gilt auch für den bei einvernehmlicher Scheidung vereinbarten Unterhalt die Regel über die Anpassung bei geänderten Verhältnissen. Im Zweifel wird angenommen, dass nur der gesetzliche Unterhalt konkretisiert wurde.
günstig für Unterhaltsberechtigter Unterhaltsvergleich und geänderte Verhältnisse
Haben sich die Verhältnisse seit dem im Scheidungsverfahren geschlossenen und pflegschaftsbehördlich genehmigten Vergleich geändert, ist dieser Vergleich für die Neuregelung des Unterhalts nicht mehr maßgebend. Das gilt auch für das darin festgelegte Verhältnis zwischen Einkommen und Unterhaltshöhe. Der Unterhalt wird dann völlig unabhängig von der alten Vereinbarung neu bemessen.