Gilt die Anpassung auch beim Unterhalt aus der einvernehmlichen Scheidung?
betrifft geschiedene Ehegatten, Unterhaltspflichtige, Unterhaltsberechtigte
Auch für Unterhaltsvergleiche, die bei einer einvernehmlichen Scheidung geschlossen werden, gilt die Anpassung an geänderte Verhältnisse. Ändern sich die Verhältnisse wesentlich, kann der Unterhaltsanspruch neu bestimmt werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 28.05.2025 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Auch für Unterhaltsvergleiche nach § 55 a EheG gilt die Umstandsklausel, weshalb der Unterhaltsanspruch bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse neu bestimmt werden kann.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- hier: erforderliche Verfahrensergänzung zur Schlüssigstellung des Vorbringens (Wegfall der Vergleichsgrundlage oder Irrtum über Zukünftiges).OGH 3 Ob 66/25i, 28.05.2025
- Hier: vereinbarte Klausel über Schad- und KlagloshaltungOGH 4 Ob 141/24z, 22.10.2024
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057146 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 11.
- OGH 3 Ob 66/25i, 28.05.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 4 Ob 141/24z, 22.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 106/22m, 27.04.2023, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 113/17d, 13.02.2018, Fall aus Tirol
Genannte Normen
EheG §55a
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