Kann ich jemanden als Verwalter abberufen, der keiner ist?
günstig für Hausverwalter betrifft Wohnungseigentümer, Hausverwalter, Miteigentümer
Nein. Abberufen werden kann nur, wer zuvor tatsächlich zum Verwalter bestellt wurde. Behaupten Sie das nicht widerspruchsfrei, prüft das Gericht angebliche Pflichtverletzungen gar nicht. Übernehmen bei Selbstverwaltung einzelne Miteigentümer nur bestimmte Verwaltungsaufgaben, werden sie dadurch noch nicht zu Verwaltern und treffen sie die Verwalterpflichten in der Regel nicht.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 19.12.2016 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2003)
Eine Abberufung des Verwalters nach § 13a Abs 1 Z 6 WEG 1975 setzt grundsätzlich dessen vorherige Bestellung voraus. Wenn der Antragsteller als Voraussetzung für sein Abberufungsbegehren nicht widerspruchsfrei behauptet, der Antragsgegner sei zum Verwalter bestellt worden, sind allfällige Pflichtverletzungen des Antragsgegners als Verwalter nicht zu prüfen.
Hinweis: Das Wohnungseigentumsgesetz 1975 wurde mit 1. Juli 2002 durch das WEG 2002 ersetzt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die Zweitantragsgegnerin ist also nicht Adressatin der in § 20 WEG normierten Verwalterpflichten, weshalb solche gegen sie weder durchsetzbar sind noch aus der Unterlassung solcher Aufgaben eine Verwalterabberufung in Betracht kommt.OGH 5 Ob 129/08v, 24.06.2008
- Wenn bei Selbstverwaltung einzelne Wohnungseigentümer bestimmte Ausschnitte von Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, werden sie nämlich dadurch noch nicht zu „Verwaltern" im Sinn der §§ 19 f WEG und daher von den entsprechenden Verwalterpflichten des WEG in der Regel nicht umfasst sein.OGH 5 Ob 40/08f, 03.06.2008
- Nur im Fall einer Fremdverwaltung besteht die Möglichkeit einer sofortigen Auflösung des Verwaltungsvertrags durch das Gericht nach § 21 Abs 3 WEG 2002.OGH 5 Ob 40/08f, 03.06.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118530 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 5 Ob 197/16f, 19.12.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 19 · Bestellung eines Verwalters
- WEG 2002 § 20 · Aufgaben und Befugnisse des Verwalters
- WEG 2002 § 21 · Auflösung und Verlängerung des Verwaltungsvertrags
- WEG 2002 § 52 · Wohnungseigentumsrechtliches Außerstreitverfahren
Verwandte Fragen
Wohnungseigentum · Abberufung des Hausverwalters
Wohnungseigentum · Verwalter bestellen und abberufen
Eigentum und Grundbuch · Verwaltung nach Abberufung des Verwalters
Wohnungseigentum · Stimmrecht bei Verwalterwechsel
Eigentum und Grundbuch · Absetzung eines untreuen Verwalters