Darf ein abberufener Verwalter über den neuen Verwalter mitstimmen?
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Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 19.05.2026 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2007)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es ist grundsätzlich zulässig, über mehrere Punkte, über die auch getrennt abgestimmt werden könnte, zugleich abzustimmen. Bei Verknüpfung von an sich getrennt möglichen Abstimmungsvorgängen (hier Kündigung des bisherigen Verwalters unter gleichzeitiger Neubestellung eines neuen Verwalters) ist also nicht in jedem Fall eine getrennte Abstimmungsmöglichkeit vorzusehen.OGH 5 Ob 51/15h, 25.09.2015
- Wenn der vom fraglichen Stimmrechtsausschluss betroffene (dominante) Wohnungseigentümer (nach Kündigung des bisherigen Verwalters) zum neuen Verwalter bestellt werden soll, geht die Rechtsprechung (5 Ob 246/03t, 5 Ob 286/06d) von einem einheitlichen Beschlussgegenstand und folglich vom Stimmrechtsausschluss des betreffenden Wohnungseigentümers hinsichtlich beider Beschlussteile (Kündigung und Neubestellung des Verwalters) aus. In der umgekehrten Konstellation, nämlich bei der Verwalterkündigung eines (Minderheits‑)Wohnungseigentümers und der Bestellung eines anderen (dritten) Verwalters, nimmt die Rechtsprechung (5 Ob 164/07i, 5 Ob 93/08z) ‑ unter dem Gesichtspunkt des Stimmrechtsausschlusses ‑ zwei selbständige Beschlüsse („Beschlussteile“/Teilbeschlüsse“) an.OGH 5 Ob 75/10f, 31.08.2010
- Bei Abbestellung eines Hausverwalters unter Neubestellung eines anderen Hausverwalters ist von zwei getrennten Beschlussgegenständen auszugehen.OGH 5 Ob 93/08z, 09.09.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0123023 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 5.
- OGH 5 Ob 189/25t, 19.05.2026, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 182/19d, 16.01.2020
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 21 · Auflösung und Verlängerung des Verwaltungsvertrags
- WEG 2002 § 24 · Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Auch wenn die Eigentümer den Verwalter kündigen, müssen die Regeln über die Willensbildung der Miteigentümer eingehalten werden. Ist der Beschluss unwirksam, kann das auch der Verwalter geltend machen, wenn es um die Wirksamkeit der Kündigung geht.
Im Verfahren über die Willensbildung der Wohnungseigentümer hat der Verwalter keine Parteistellung, weil seine Interessen dadurch noch nicht unmittelbar betroffen sind. Im Verfahren über die Wirksamkeit seiner Kündigung ist er dagegen jedenfalls Partei. Dort steht ihm auch ein eigenes Antragsrecht zu, unabhängig davon, ob er selbst Miteigentümer ist.