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Darf ein abberufener Verwalter über den neuen Verwalter mitstimmen?

günstig für Wohnungseigentümer betrifft Wohnungseigentümer, Eigentümergemeinschaft, Hausverwalter
Wird ein Miteigentümer als Verwalter abberufen, darf er bei der anschließenden Bestellung eines anderen Verwalters als Eigentümer trotzdem mitstimmen. Werden beide Punkte gemeinsam abgestimmt, schlägt der Ausschluss vom Stimmrecht bei der Abberufung nicht auf die Neubestellung durch; das gilt jedenfalls bei einem Minderheitseigentümer.

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Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 19.05.2026 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2007)

Wenn auch ein Miteigentümer als Verwalter durch einen wirksamen Beschluss abberufen wurde, so ist er doch in seiner Eigenschaft als Miteigentümer bei einem nachfolgenden eigenständigen Beschluss über die Neubestellung eines anderen Verwalters stimmberechtigt. Werden die beiden Abstimmungsvorgänge (Abberufung und Neubestellung) gekoppelt, so gilt zumindest für den Fall eines Minderheitseigentümers, dass der Stimmrechtsausschluss hinsichtlich der Abberufung eines Minderheitseigentümers als Verwalter nicht auf die Abstimmung über die Neubestellung eines anderen Verwalters durchschlägt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0123023 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 5.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Verwalter Willensbildung bei der Verwalterkündigung

Auch wenn die Eigentümer den Verwalter kündigen, müssen die Regeln über die Willensbildung der Miteigentümer eingehalten werden. Ist der Beschluss unwirksam, kann das auch der Verwalter geltend machen, wenn es um die Wirksamkeit der Kündigung geht.

günstig für Verwalter Stellung des Verwalters bei seiner Kündigung

Im Verfahren über die Willensbildung der Wohnungseigentümer hat der Verwalter keine Parteistellung, weil seine Interessen dadurch noch nicht unmittelbar betroffen sind. Im Verfahren über die Wirksamkeit seiner Kündigung ist er dagegen jedenfalls Partei. Dort steht ihm auch ein eigenes Antragsrecht zu, unabhängig davon, ob er selbst Miteigentümer ist.

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