Zum Inhalt springen

Ist der Betreiber sicher, wenn die Behörde die Anlage genehmigt hat?

günstig für Geschädigter betrifft Anlagenbetreiber, Besucher, Unfallopfer, Gemeinden
Nein. Eine behördliche Genehmigung oder die Erfüllung von Auflagen befreit den Betreiber nicht von seiner Sorgfaltspflicht gegenüber den Benützern. Er muss die Anlage in einem möglichst gefahrlosen Zustand halten, was auch die Anpassung an neue Sicherheitsstandards bedeuten kann.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 27.09.2022 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2003)

Die Genehmigung oder Überwachung einer Anlage durch die zuständige Behörde beziehungsweise die Erfüllung ihrer Auflagen bedeutet nicht notwendig, dass der Inhaber einer Anlage keine weiteren Vorkehrungen zur Vermeidung oder Verringerung von Gefahren zu treffen hat. Insbesondere befreit ihn eine einmal erteilte Benützungsbewilligung nicht von seiner Sorgfaltspflicht gegenüber Benützern der Anlage; er hat sie in einem möglichst gefahrlosen Zustand zu erhalten, was auch die Anpassung an neue Sicherheitsstandards bedeuten kann.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118600 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Unkenntnis von Vorschriften und Verschulden

Wer eine Vorschrift der Verwaltung nicht kennt, trifft deshalb noch nicht automatisch ein Verschulden. Ein Verschulden liegt erst vor, wenn Sie die im Einzelfall gebotene Aufmerksamkeit außer Acht gelassen haben. Im entschiedenen Fall wusste ein Landwirt nicht, dass der Bürgermeister für eine bestimmte Bewilligung nicht zuständig war.

günstig für Schädiger Mitverschulden beim Ölaustritt

Ja, das kann sein. Wer eine Ölfeuerungsanlage betreibt, muss sicherstellen, dass Errichtung und Betrieb den dafür erlassenen Vorschriften entsprechen. Unterlässt er das, muss er den Schaden mittragen, der durch das Überfüllen des Tanks außerhalb eines nicht ordnungsgemäß ausgeführten Tankraums entsteht. Kein Mitverschulden trifft ihn in der Regel, wenn er einen befugten Gewerbetreibenden beauftragt und die behördliche Genehmigung erwirkt hat.

Verwandte Fragen

Schadenersatz · Behördliche Auflagen und eigene Vorsicht
Schadenersatz · Behördliche Bewilligung und Sicherungspflicht
Schadenersatz · Verkehrssicherungspflicht trotz behördlicher Zulassung
Schadenersatz · Überwachung von Auflagen bei Betriebsanlagen
Schadenersatz · Haftung des Betreibers einer Freizeitanlage