Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.09.2022 · Fall aus Oberösterreich

OGH 2 Ob 155/22s

Worum es ging: Haftet die Firma für ihre Leute, obwohl ich nicht Vertragspartner bin?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Erstrecken sich die Schutzpflichten aus einem Vertrag auch auf Sie als Dritten, steht der Unternehmer Ihnen gegenüber für das Verschulden jener Personen ein, die er zur Erfüllung einsetzt. Er haftet für deren Fehler wie für eigene.

Der Vermieter ist grundsätzlich verpflichtet, Ihnen den vereinbarten Gebrauch der Sache zu gewähren. Er muss sie außerdem in brauchbarem Zustand erhalten.

Ja, gegenüber dem Mieter und den Personen, die mit ihm im Haushalt leben: Der Vermieter muss die Zugangswege zum Haus ausreichend streuen. Wie hoch der Mietzins ist, spielt dafür keine Rolle. Bloße Besucher und Kunden sind vom Schutz des Mietvertrags dagegen nicht erfasst; bei Geschäftsräumen sind aber die dort arbeitenden Arbeitnehmer geschützt.

Nein. Sondervorschriften und behördliche Bewilligungen ergänzen die Sicherungspflicht nur, sie ersetzen sie nicht. Wer aus eigener Kenntnis weiß oder wissen muss, dass eine Gefahrenquelle besteht, kann sich nicht auf die Genehmigung berufen und muss die ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen.

Nein. Eine baubehördliche oder sonstige Genehmigung entschuldigt Sie als Inhaber nicht, wenn Sie die Gefahrenquelle kannten oder kennen mussten und mögliche sowie zumutbare Maßnahmen zu ihrer Beseitigung unterlassen haben. Besteht nach der Erfahrung des täglichen Lebens eine naheliegende und vorhersehbare Gefahr, müssen Sie die notwendigen Vorkehrungen auch dann treffen, wenn die Bauvorschriften das nicht verlangen.

Nein, das allein genügt nicht. Die Einhaltung behördlicher Anordnungen schließt die Pflicht zu weitergehender, durch die Umstände gebotener Vorsicht nicht aus. Behördliche Vorschriften umschreiben nur die Mindestanforderungen. Auch eine erteilte Benützungsbewilligung befreit Sie nicht davon, die Anlage in einem möglichst gefahrlosen Zustand zu erhalten und sie an neue Sicherheitsstandards anzupassen.

Von jedem Fußgänger wird verlangt, vor die eigenen Füße zu schauen. Das gilt auch auf dem Gehsteig. Wer über ein sichtbares Hindernis stolpert, muss sich das entgegenhalten lassen.

Ja, aber nur im Rahmen jener Aufgabe, mit der der Helfer betraut war. Wer Hilfspersonen einsetzt, darf seinen Vertragspartner dadurch nicht schlechter stellen. Genau in diesem Aufgabenbereich verwirklicht sich das Betriebsrisiko des Unternehmens.

Die Haftung für Bauwerke gilt nicht nur bei Einsturz oder beim Ablösen von Teilen. Sie greift sinngemäß auch dann, wenn die Gefahr von einem Gebäude oder einem anderen Werk auf dem Grundstück ausgeht und der Schaden auf andere Weise entsteht, etwa durch einen Sturz in eine Grube mit vorstehendem Betonrand.

Manche Verträge verpflichten einen Vertragspartner auch dazu, bestimmte dritte Personen zu schützen, die der Vertragsleistung nahestehen. Diese Dritten können dann einen eigenen Schaden aus dem fremden Vertrag geltend machen.

Ob ein Gerät den Sicherheitsvorschriften entspricht, entscheidet die Behörde, die es prüft und zulässt. Wer ein zugelassenes Gerät verwendet, handelt deshalb nicht rechtswidrig. Musste der Eigentümer aber bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen, dass mit der Zeit weitere Maßnahmen nötig werden, haftet er dafür, dass er sie unterlassen hat.

Die Pflicht, das Objekt brauchbar zu übergeben und zu erhalten, erfasst auch die allgemeinen Teile des Hauses, die Sie nach dem Vertrag oder der Verkehrssitte benützen dürfen. Der Vermieter muss außerdem dafür sorgen, dass die Benützung dieser Teile gefahrlos möglich ist.

Eine Pflicht, eine Gefahrenquelle zu sichern, entfällt, wenn sich jeder selbst schützen kann. Das ist der Fall, wenn die Gefahr auch ohne genaueres Hinsehen leicht zu erkennen ist.

Nein. Eine behördliche Genehmigung oder die Erfüllung von Auflagen befreit den Betreiber nicht von seiner Sorgfaltspflicht gegenüber den Benützern. Er muss die Anlage in einem möglichst gefahrlosen Zustand halten, was auch die Anpassung an neue Sicherheitsstandards bedeuten kann.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1313a ABGB § 1319 ZPO § 510 ZPO § 52

Entscheidungstext

48 Absätze, 15.380 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.09.2022

Geschäftszahl

2Ob155/22s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch ANWALTGMBH Rinner Teuchtmann in Linz, wider die beklagte Partei G*, vertreten durch Mag. German Storch und Mag. Rainer Storch, Rechtsanwälte in Linz, wegen 13.750,67 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Berufungsgericht vom 4. April 2022, GZ 1 R 29/22s-42, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Steyr vom 10. Jänner 2022, GZ 14 C 443/20b-38, bestätigt wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

I. Das Urteil des Berufungsgerichts wird im Umfang der Abweisung des Klagebegehrens in Höhe von 6.875,34 EUR samt 4 % Zinsen daraus seit 5. 9. 2020 als Teilurteil bestätigt.

Die Entscheidung über die auf dieses Teilbegehren entfallenden Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail