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Trage ich Mitschuld, wenn der Tankwagenfahrer meinen Öltank überfüllt?

günstig für Schädiger betrifft Hauseigentümer, Anlagenbetreiber, Unternehmer, Ölhändler
Ja, das kann sein. Wer eine Ölfeuerungsanlage betreibt, muss sicherstellen, dass Errichtung und Betrieb den dafür erlassenen Vorschriften entsprechen. Unterlässt er das, muss er den Schaden mittragen, der durch das Überfüllen des Tanks außerhalb eines nicht ordnungsgemäß ausgeführten Tankraums entsteht. Kein Mitverschulden trifft ihn in der Regel, wenn er einen befugten Gewerbetreibenden beauftragt und die behördliche Genehmigung erwirkt hat.

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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 20.09.2023 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1995)

Wegen der Gefahr, die auslaufendes Öl für die Umwelt bedeutet, muss der Betreiber einer Ölfeuerungsanlage sicherstellen, dass Errichtung und Betrieb der Anlage den wegen dieser Gefahr erlassenen Normen entsprechen. Unterlässt er dies, hat er den durch (vom Tankwagenfahrer verschuldetes) Überfüllen des Tanks außerhalb des (nicht ordnungsgemäß ausgeführten) Tankraumes entstandenen Schaden mitzutragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0088981 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Geschädigter Verwendung des Fahrzeugs bei Arbeitsvorgängen

Der Begriff der Verwendung eines Fahrzeugs in den Kfz-Haftpflichtbedingungen darf nicht enger verstanden werden als der Betrieb nach dem Haftpflichtgesetz. Ein Fahrzeug wird auch dann verwendet, wenn sein Motor für Arbeitsvorgänge genutzt wird, etwa beim Abpumpen von Öl aus einem Tankfahrzeug. Schäden durch das Überfüllen des Tanks deckt daher die Haftpflichtversicherung.

günstig für Geschädigter Haftung gefährlicher Betriebe

Wenn er schon durch seine Art die Umgebung weit über das im modernen Leben übliche Maß hinaus gefährdet, muss der Inhaber auch ohne Verschulden für Schäden aufkommen. Das gilt nur, wenn die Gefahr regelmäßig und allgemein besteht, nicht wenn ein harmloser Betrieb im Einzelfall gefährlich wird. Das Unternehmen eines Feuerwerkers zählt dazu.

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