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Haftet der Eigentümer trotz behördlich geprüfter Anlage für einen Unfall?

betrifft Eigentümer, Betreiber, Geschädigte, Besucher
Ob ein Gerät den Sicherheitsvorschriften entspricht, entscheidet die Behörde, die es prüft und zulässt. Wer ein zugelassenes Gerät verwendet, handelt deshalb nicht rechtswidrig. Musste der Eigentümer aber bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen, dass mit der Zeit weitere Maßnahmen nötig werden, haftet er dafür, dass er sie unterlassen hat.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1970, zuletzt bestätigt am 20.09.2023 (10 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1970)

Ob ein bestimmtes Gerät (hier: Landeleuchte auf einem Flugplatz) einer bestimmten Schutzvorschrift entspricht, ist von der zur Überprüfung und Zulassung des Geräts berufenen Behörde zu entscheiden. Die Verwendung des zugelassenen Geräts ist nicht rechtswidrig und macht nicht haftbar nach § 1311 ABGB. Wenn aber dem Eigentümer bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit Umstände bekannt werden mußten, die im Laufe der Zeit weitergehende Maßnahmen erforderlich erscheinen ließen, haftet er für deren Unterlassung aus dem Gesichtspunkte der Verkehrssicherungspflicht.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 8 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0038574 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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