Haftet der Eigentümer trotz behördlich geprüfter Anlage für einen Unfall?
betrifft Eigentümer, Betreiber, Geschädigte, Besucher
Ob ein Gerät den Sicherheitsvorschriften entspricht, entscheidet die Behörde, die es prüft und zulässt. Wer ein zugelassenes Gerät verwendet, handelt deshalb nicht rechtswidrig. Musste der Eigentümer aber bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen, dass mit der Zeit weitere Maßnahmen nötig werden, haftet er dafür, dass er sie unterlassen hat.
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Ständige Rechtsprechung seit 1970, zuletzt bestätigt am 20.09.2023 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1970)
Ob ein bestimmtes Gerät (hier: Landeleuchte auf einem Flugplatz) einer bestimmten Schutzvorschrift entspricht, ist von der zur Überprüfung und Zulassung des Geräts berufenen Behörde zu entscheiden. Die Verwendung des zugelassenen Geräts ist nicht rechtswidrig und macht nicht haftbar nach § 1311 ABGB. Wenn aber dem Eigentümer bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit Umstände bekannt werden mußten, die im Laufe der Zeit weitergehende Maßnahmen erforderlich erscheinen ließen, haftet er für deren Unterlassung aus dem Gesichtspunkte der Verkehrssicherungspflicht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Das Unternehmen als verfügungsberechtigte Person durfte auf die Expertise des nach dem OÖ LuftREnTG Überprüfungsberechtigten sowie des beauftragten Wartungsunternehmens, die beide bei den regelmäßigen Überprüfungen/Wartungen ausdrücklich bestätigten, dass die Anlage in Ordnung sei, den einschlägigen Bestimmungen entspreche und weiter betrieben werden könne.OGH 1 Ob 214/22k, 20.09.2023
- Hier: Mit Lichtschachtgittern abgedeckte Lichtschächte an der Hauswand einer Wohnhausanlage.OGH 2 Ob 155/22s, 27.09.2022
- Der Betreiber einer Squash-Anlage hat allen Anzeichen einer drohenden Gefahr mit besonderer Sorgfalt nachzugehen und ist im Schadensfall nicht schon deshalb von seiner Haftung frei, weil die unmittelbare Schadensursache mit freiem Auge nicht sichtbar war. Waren im Zeitpunkt des Unfalls tatsächlich schon deutliche Abnützungserscheinungen der Squash-Anlage erkennbar und musste nach einer Betriebsdauer der Anlage von ca 9 Jahren bereits mit Materialermüdungserscheinungen gerechnet werden, dann hätte dies eine Untersuchung erfordert, die über eine bloße (wenn auch regelmäßige) Sichtprüfung hinausging.OGH 5 Ob 273/03p, 16.12.2003
- Als Verschulden ist dem Verkehrssicherungspflichtigen schon zuzurechnen, wenn er Anzeichen einer drohenden Gefahr ignoriert.OGH 5 Ob 273/03p, 16.12.2003
- Hier: Stiegengeländer.OGH 2 Ob 216/01f, 02.09.2001
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Freitreppe in einem Kurhaus.OGH 7 Ob 516/78, 16.02.1978
- Unfall in Badeanstalt.OGH 7 Ob 176/71, 13.10.1971
- Hier: Zustand einer Eisenbahnkreuzung.OGH 2 Ob 96/70, 09.04.1970
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0038574 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 10.
- OGH 1 Ob 214/22k, 20.09.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 155/22s, 27.09.2022, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1311
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