Braucht die Fehlerbehebung die Zustimmung aller Eingetragenen?
betrifft Liegenschaftseigentümer, Gläubiger, Verbotsberechtigte
Nur dann nicht, wenn die falsche Eintragung noch keine Rechtsfolgen ausgelöst hat. Hat inzwischen jemand im Vertrauen auf das Grundbuch ein Recht erworben, brauchen Sie dessen Einverständnis. Erwerbe, bei denen dieses Vertrauen kein Recht begründet, bleiben unbeachtlich.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 28.05.2024 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Die Behebung bloßer Vollzugsfehler ohne Einigung zwischen den Beteiligten ist nur dann möglich, wenn die Eintragung noch keine Rechtsfolgen nach sich gezogen hat.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Beim Belastungs- und Veräußerungsverbot wirkt der Vertrauensschutz nicht rechtsbegründend.OGH 5 Ob 128/10z, 16.11.2010
- Ein nachträglicher Rechtserwerb, bei dem der Vertrauensschutz nicht rechtsbegründend wirkt, bleibt hingegen unbeachtlich.OGH 5 Ob 314/03t, 10.02.2004
- Die Erschwerung der Berichtigung eines Fehlers, der "irgendeine Rechtsfolge nach sich gezogen hat", bezieht sich folglich nur auf den Fall, dass die Berichtigung mit einem mittlerweile eingetretenen Rechtserwerb kraft Vertrauens auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuches kollidieren würde.OGH 5 Ob 17/94, 25.01.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060713 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 8.
- OGH 5 Ob 60/24w, 28.05.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 111/23v, 22.02.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 163/17g, 13.02.2018, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
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