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Braucht die Fehlerbehebung die Zustimmung aller Eingetragenen?

betrifft Liegenschaftseigentümer, Gläubiger, Verbotsberechtigte
Nur dann nicht, wenn die falsche Eintragung noch keine Rechtsfolgen ausgelöst hat. Hat inzwischen jemand im Vertrauen auf das Grundbuch ein Recht erworben, brauchen Sie dessen Einverständnis. Erwerbe, bei denen dieses Vertrauen kein Recht begründet, bleiben unbeachtlich.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 28.05.2024 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1992)

Die Behebung bloßer Vollzugsfehler ohne Einigung zwischen den Beteiligten ist nur dann möglich, wenn die Eintragung noch keine Rechtsfolgen nach sich gezogen hat.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060713 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 8.

Im Gesetz

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