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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.04.2025

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 2 Ob 209/24k

Worum es ging: Wen klage ich, wenn mein Vermächtnis nicht herausgegeben wird?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Solange der Nachlass den Erben noch nicht förmlich zugewiesen wurde, können Sie nicht die Erben klagen. Die Klage auf Erfüllung des Vermächtnisses ist in dieser Zeit gegen die Verlassenschaft zu richten.

Wird die letztwillige Verfügung oder zumindest die Anordnung des Vermächtnisses bestritten, bekommen Sie es nicht im Verlassenschaftsverfahren zugesprochen. Sie müssen Ihren Anspruch dann mit einer Klage durchsetzen. Bis zur Einantwortung ist diese Klage gegen die Verlassenschaft zu richten.

Die freiwillige Versteigerung ist nur der letzte Ausweg. Vorher muss das Verlassenschaftsgericht die Erben darauf hinweisen, dass sie eine Erwerbsgesellschaft gründen können, und ihnen dafür allenfalls eine angemessene Frist setzen. Das Gericht hat das von sich aus zu tun, ein Antrag der Erben ist dafür nicht nötig, sie können es nur anregen.

Mehrere Erben können eine Eigentumswohnung nicht entsprechend ihren Erbquoten unter sich aufteilen. Möglich ist das nur, wenn es genau zwei Erben gibt und jeder die Hälfte bekommt.

Die öffentliche Versteigerung einer Eigentumswohnung im Verlassenschaftsverfahren ist nach den Regeln des Exekutionsrechts durchzuführen. Zuständig dafür ist das Gericht und nicht der Gerichtskommissär.

Wird der Pflichtteilsanspruch sichergestellt, der sich aus der Hinzurechnung und Anrechnung von Schenkungen ergibt, geschieht das in einem summarischen Verfahren. Die Ansprüche müssen dort nur glaubhaft gemacht und nicht voll bewiesen werden.

Eine Einantwortung, durch die mehr als zwei Personen Miteigentümer einer Eigentumswohnung würden, ist nicht zulässig. Einigen sich die Erben nicht, muss das Verlassenschaftsgericht die Wohnung versteigern. Ist die Wohnung Gegenstand eines Vermächtnisses, ist dem Vermächtnisnehmer vorher unter Fristsetzung Gelegenheit zur Klage zu geben.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 684 ABGB § 764 ABGB § 783 AußStrG Art. 25 AußStrG § 176 AußStrG § 177 AußStrG § 178 AußStrG § 26 WEG 2002 § 12

Entscheidungstext

39 Absätze, 12.401 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.04.2025

Geschäftszahl

2Ob209/24k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am * verstorbenen D*, über den Revisionsrekurs der erbantrittserklärten Erbin I*, vertreten durch Dr. Werner Pauger, öffentlicher Notar in Gleisdorf, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 30. Oktober 2024, GZ 23 R 316/24d-103, mit welchem der Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts Melk vom 12. August 2024, GZ 16 A 321/21f-96, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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