Brauche ich als Erbe für jede Handlung eine Gerichtsgenehmigung?
günstig für Erbe betrifft Erbe, Verlassenschaftsgericht, Gläubiger des Nachlasses
Sobald zum gesamten Nachlass Erbantrittserklärungen vorliegen, brauchen Sie auch für außergewöhnliche Verwaltungshandlungen keine Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts mehr. Nur wenn Sie Gegenstände aus dem Nachlass verkaufen oder sonst veräußern wollen, bleibt die Genehmigung nötig.
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Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 03.10.2022 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2007)
Nach Vorliegen von Erbantrittserklärungen zum gesamten Nachlass bedürfen auch Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung keiner Genehmigung mehr. Anderes gilt lediglich für Veräußerungen von Gegenständen aus dem Verlassenschaftsvermögen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Realisierung von Girokonten, Sparkonten und Wertpapierdepots des Nachlasses.OGH 2 Ob 203/24b, 25.03.2025
- Dass eine Schenkung der Verlassenschaft aus besonderen Gründen trotz der damit verbundenen Vermögensverminderung ausnahmsweise nicht offenbar zum Nachteil gereicht, muss der eine Schenkung aus der Verlassenschaft anstrebende erbantrittserklärte Erbe behaupten und beweisen. Die eine Schenkung ausnahmsweise rechtfertigenden Gründe müssen zudem bei der Verlassenschaft vorliegen.OGH 4 Ob 34/12x, 17.04.2012
- Die schenkungsweise Hingabe von Nachlassvermögen ohne dem Nachlass gleichzeitig zufließende Gegenleistung führt regelmäßig zu einer Schmälerung des Nachlassvermögens und ist deshalb grundsätzlich offenbar nachteilig iSd § 810 Abs 2 ABGB.OGH 4 Ob 34/12x, 17.04.2012
- Die Veräußerung von Nachlassliegenschaften durch den Erben bedarf der gerichtlichen Genehmigung.OGH 2 Ob 148/10v, 27.01.2011
- Ein Ansuchen um Anmerkung einer Veräußerungsrangordnung allein erfordert keine abhandlungsgerichtliche Genehmigung.OGH 5 Ob 108/08f, 24.06.2008
Alle 12 Ergänzungen anzeigen
- Die für den Begriff des „ordentlichen Wirtschaftsbetriebs" bei Anwendung des § 154 Abs 3 ABGB maßgeblichen Aspekte sind auch im Zusammenhang des § 810 ABGB wesentlich.OGH 5 Ob 108/08f, 24.06.2008
- Mit § 810 ABGB idF FamErbRÄG 2004 sollte der Umfang der vom Verlassenschaftsgericht zu genehmigenden Geschäfte eingeschränkt werden.OGH 5 Ob 108/08f, 24.06.2008
- EinAnsuchen um Anmerkung einer Veräußerungsrangordnung allein erfordert keine abhandlungsgerichtliche Genehmigung.OGH 5 Ob 95/08v, 24.06.2008
- Die für die Abgrenzung zwischen ordentlichem und außerordentlichem Wirtschaftsbetrieb nach § 154 Abs 3 ABGB maßgeblichen Aspekte sind auch im Zusammenhang des § 810 ABGB wesentlich.OGH 5 Ob 95/08v, 24.06.2008
- Mit § 810 ABGB idF FamErbRÄG 2004 sollte der Umfang der vom Verlassenschaftsgericht zu genehmigenden Geschäfte eingeschränkt werden.OGH 5 Ob 95/08v, 24.06.2008
- Auch die nach § 181 Abs 3 AußStrG getroffene Vereinbarung, mit der einem Noterben das Eigentumsrecht an Nachlassliegenschaften übertragen wird, ist als Veräußerung von Gegenständen aus dem Verlassenschaftsvermögen gemäß § 810 Abs 2 ABGB zu qualifizieren. Eine solche Veräußerung gehört auch nicht zum gewöhnlichen Wirtschaftsbetrieb. Eine beim Gerichtskommissär vor der Einantwortung zu Protkoll gegebene Vereinbarung im Sinn einer Übertragung von Nachlassliegenschaften an Zahlungs Statt zur Abgeltung von Pflichtteilsansprüchen bedarf daher der Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts nach § 810 Abs 2 ABGB.OGH 5 Ob 255/07x, 11.12.2007
- Hier: Erhebung eines Revisionsrekurses der erbsantrittserklärten Erben namens der Verlassenschaft in einem Firmenbuchverfahren.OGH 6 Ob 87/07y, 25.05.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0122155 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 12.
- OGH 5 Ob 168/22z, 03.10.2022, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 810 · II. Vorkehrungen vor Einantwortung
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