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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 07.07.2020 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 88/20g

Worum es ging: Was gilt, wenn eine Fristversäumnis zu Unrecht nachgesehen wurde?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Im Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren kann eine versäumte Rechtsmittelfrist nicht nachgesehen werden. Hat das Erstgericht das trotzdem getan, ist das Rechtsmittel inhaltlich zu erledigen. So lässt sich rasch klären, ob die Nachsicht überhaupt zulässig war.

Nein. Wird im Vollstreckungs- oder Sicherungsverfahren eine versäumte Rechtsmittelfrist entgegen dem Gesetz nachgesehen, ist dieser Beschluss unwirksam. Das Rechtsmittelgericht hat ihn nicht zu beachten, weil ein dem Gesetz fremder Beschluss keine Wirkung entfalten kann.

Ja, wenn die einzelnen Ansprüche sachlich oder rechtlich zusammenhängen, etwa weil sie aus demselben Vertrag stammen. Zusammengezählt wird aber nur, worüber das Berufungsgericht auch tatsächlich entschieden hat. Hängen die Ansprüche nicht zusammen, wird für jeden getrennt beurteilt, ob Sie noch weiter gehen können.

Ja. Stützen Sie Ihre Klage auf mehrere zeitlich, sachlich und räumlich getrennte Eingriffe, kann jeder Anspruch ein eigenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben. Dann hängen die Ansprüche nicht zusammen und werden einzeln beurteilt, nicht zusammengerechnet.

Nein. Klagen mehrere Wohnungseigentumsbewerber gemeinsam, werden ihre Ansprüche nicht zusammengerechnet; jeder Anspruch wird gesondert bewertet. Anders ist es bei Ehegatten, die sich gemeinsam um dasselbe Objekt beworben haben: Ihre Ansprüche werden gemeinsam bewertet.

Sind mehrere Entscheidungen in einem einzigen Schriftstück zusammengefasst, können Sie alle davon innerhalb der jeweils längeren zur Verfügung stehenden Frist bekämpfen. Sie müssen also nicht für einen Teil eine kürzere Frist einhalten.

Nicht immer. Stehen mehrere Ansprüche, die nicht in Geld bestehen, weder tatsächlich noch rechtlich miteinander in Zusammenhang, muss jeder für sich bewertet werden. Nur zusammenhängende Ansprüche werden zusammengerechnet.

Danach, ob zwischen ihnen ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht. Beurteilt wird das nach Ihrem Vorbringen in der Klage, nicht nach späteren Behauptungen oder den Feststellungen des Urteils. Fehlt der Zusammenhang, wird jede Forderung für den Rechtsmittelzug einzeln betrachtet.

Das kommt darauf an. Nur wenn Ihre mehreren Forderungen in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen oder sich gegen eng verbundene Gegner richten, werden sie zusammengezählt. Andernfalls wird jede Forderung für sich betrachtet, was auch darüber entscheidet, ob ein Rechtsmittel offensteht.

Nicht ohne Weiteres. Stützen sich mehrere Ansprüche aus einer Klage gegen die Anmaßung von Rechten auf verschiedene Eingriffe, etwa Zufahrt, Überbau und Benützung eines Holzschuppens, stehen sie weder in einem tatsächlichen noch in einem rechtlichen Zusammenhang und werden daher nicht zusammengerechnet. Hängen die Eingriffe ausnahmsweise zusammen, kann es anders sein.

Im Verfahren über einstweilige Verfügungen gilt eine einheitliche Frist für den Rekurs. Es macht dabei keinen Unterschied, ob das Rechtsmittelverfahren einseitig oder zweiseitig geführt wird.

Dann werden sie nicht zusammengerechnet. Die Zusammenrechnung mehrerer Ansprüche ist die Ausnahme von der Regel, dass jeder Anspruch für sich zählt. Im Zweifel bleibt es bei der getrennten Betrachtung.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 364 ABGB § 523 EO § 402 EO § 58 JN § 55 WEG 2002 § 23 ZPO Art. 11 ZPO § 153 ZPO § 502 ZPO § 505 ZPO § 508

Entscheidungstext

38 Absätze, 15.059 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

07.07.2020

Geschäftszahl

5Ob88/20g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Parteien 1. P* GmbH, *, 2. H*, 3. L*, 4. I*, 5. W*, 6. L*, 7. B*, 8. P*, alle vertreten durch Dr. Harald Friedl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Parteien D* GmbH, *, vertreten durch Salzborn Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, wegen Unterlassung und einstweiliger Verfügung über den außerordentlichen Revisionsrekurs der gefährdeten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 31. Jänner 2020, GZ 16 R 147/19d-23, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 11. Oktober 2019, GZ 26 Cg 52/19f-19, bestätigt wurde und die Revision der zweit- bis achtklagenden Parteien gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 31. Jänner 2020, GZ 16 R 147/19d-23, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 11. Oktober 2019, GZ 26 Cg 52/19f-19, in Ansehung der zweit- bis achtklagenden Parteien bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Parteien wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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