Bekomme ich eine feste Pension oder nur die eingezahlten Beiträge?
betrifft Arbeitnehmer, Pensionisten, Arbeitgeber
Bei einer leistungsorientierten Betriebspension steht die Höhe der Pension fest, und die nötigen Beiträge richten sich danach. Bei einer beitragsorientierten Zusage ist es umgekehrt: Aus den Beiträgen und deren Ertrag ergibt sich die Pension. Nur im ersten Fall kommen eine Deckungslücke und ein Nachschuss in Betracht; welche Art vorliegt, ergibt die Auslegung der Zusage.
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Ständige Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 26.06.2024 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2004)
Es sind grundsätzlich zwei Typen von Betriebspensionsleistungen zu unterscheiden. Bei der leistungsorientierten Betriebspension errechnet sich das erforderliche Deckungskapital (die Beiträge) aus der Höhe einer bestimmt festgelegten Betriebspension, während es bei der beitragsorientierten Betriebspensionszusage genau umgekehrt ist und sich die Höhe der Betriebspension aus den Beiträgen und den erzielten Beträgen, dem Deckungskapital, ergibt. Ausgehend von der allgemeinen Festlegung der Leistung ist also regelmäßig nur bei leistungsorientierten, nicht aber bei rein beitragsorientierten Zusagen eine "Deckungslücke" und eine Nachschusspflicht anzunehmen. Die Frage, ob ein leistungsorientiertes oder ein beitragsorientiertes Betriebspensionssystem gewählt wurde, ist durch Auslegung der Leistungszusage zu klären.
(Hier: Keine Zugrundelegung einer gegenüber den sonst verwendeten Sterbetafeln erhöhten Sterblichkeit bei Ermittlung des Deckungserfordernisses)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die Frage, in welchen Fällen den Arbeitgeber eine Nachschusspflicht trifft, ist durch Auslegung der Übertragungsvereinbarung (Leistungszusage) – hier der Pensionskassen-BV der Beklagten – zu beantworten.OGH 8 ObA 9/21p, 30.03.2022
- Auch bei teilweise leistungsorientierten Pensionszusagen besteht keine Nachschusspflicht des Arbeitgebers für die Vergangenheit, sondern hat der Ausgleich insoweit durch Direktzahlung zu erfolgen.OGH 9 ObA 26/08a, 29.06.2009
- Hier: Teilweise leistungsorientierte Pensionszusage.OGH 9 ObA 26/08a, 29.06.2009
- Anhaltspunkte dafür, bei Übertragungen nach § 48 PKG zumindest im Zweifel von einer Nachschusspflicht auszugehen, ergeben sich aus dem Gesetz nicht. Entscheidend für die Frage der Nachschusspflicht ist somit ausschließlich die Auslegung der Leistungszusage.OGH 8 ObA 99/04y, 04.05.2005
- Gegenantrag zum bereits zu 8 ObA 112/03h entschiedenen Antrag nach § 54 Abs 2 ASGG.OGH 9 ObA 92/04a, 15.12.2004
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Mit den geschlossenen Verträgen wurde wirksam eine beitragsorientierte Pensionsleistung vereinbart, mangels ausdrücklicher Abreden trifft das Unternehmen keine Nachschusspflicht.OGH 9 ObA 92/04a, 15.12.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0119398 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 8.
- OGH 8 ObA 15/24z, 26.06.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 9/21p, 30.03.2022, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 77/16p, 29.09.2016, Fall aus Wien
Genannte Normen
BPG §3
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