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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.06.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 8 ObA 15/24z

Worum es ging: Kann meine Firmenpension nach der Pensionierung noch geändert werden?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Sobald Sie aus dem Betrieb ausscheiden, wird aus der Pensionszusage in der Betriebsvereinbarung ein eigener vertraglicher Anspruch gegen Ihren früheren Arbeitgeber. Ab diesem Zeitpunkt wirkt sie nicht mehr als betriebliche Regelung, die für alle gilt. In einen so entstandenen einzelvertraglichen Anspruch kann auch ein Kollektivvertrag nicht eingreifen.

Wer aus dem Betrieb ausgeschieden ist, darf den Betriebsrat nicht mehr wählen und ist dort nicht mehr vertreten. Deshalb kann eine spätere Betriebsvereinbarung das Ruhestandsverhältnis nicht regeln und insbesondere nicht verschlechtern. Der Gesetzgeber hat das bewusst so gelassen.

Nein. Dass eine Frage in einer Vielzahl von Fällen auftritt, macht sie allein noch nicht zu einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Auch gleichlautende Verträge, viele Parallelverfahren oder große wirtschaftliche Auswirkungen genügen dafür nicht.

Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.

Beantworten Sie eine außerordentliche Revision, bevor Ihnen das Gericht die entsprechende Mitteilung zugestellt hat, werden Ihnen dafür keine Kosten ersetzt. Das gilt auch dann, wenn die Revision aus einem anderen Grund zurückgewiesen wird.

Entscheidungen, die nur den Einzelfall betreffen, prüft der Oberste Gerichtshof nur, wenn dem Gericht ein grober Fehler bei der Auslegung des Gesetzes unterlaufen ist. Wo das Gesetz eine Entscheidung nach billigem Ermessen verlangt, greift er nur bei einer eklatanten Überschreitung dieses Ermessens ein.

Ansprüche auf Ruhegeld, die ausgeschiedenen Arbeitnehmern aus einer früheren Betriebsvereinbarung zustehen, sind geschützt. Die Parteien einer Betriebsvereinbarung können in diese Ansprüche nicht mehr eingreifen.

Antworten Sie auf eine Revision, ohne die Mitteilung des Gerichts abzuwarten, dass Ihnen die Beantwortung freisteht, gilt diese Antwort als nicht notwendig zur Rechtsverfolgung. Nach Abschluss des Verfahrens wird sie inhaltlich auch nicht mehr behandelt.

Bei einer leistungsorientierten Betriebspension steht die Höhe der Pension fest, und die nötigen Beiträge richten sich danach. Bei einer beitragsorientierten Zusage ist es umgekehrt: Aus den Beiträgen und deren Ertrag ergibt sich die Pension. Nur im ersten Fall kommen eine Deckungslücke und ein Nachschuss in Betracht; welche Art vorliegt, ergibt die Auslegung der Zusage.

War eine Betriebsvereinbarung unzulässig, wurde ihr Inhalt aber Teil Ihres Arbeitsvertrags, bleiben darin vorgesehene Änderungs- und Beendigungsvorbehalte des Arbeitgebers grundsätzlich bestehen. Er darf sie nur nach billigem Ermessen ausüben und muss die allgemeinen Schranken des Arbeitsvertrags beachten. Bei Vorbehalten, die konkrete Ansprüche betreffen, muss der Betriebsrat nicht mehr mitwirken.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

42 Absätze, 11.850 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.06.2024

Geschäftszahl

8ObA15/24z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Thunhart und die fachkundigen Laienrichter Mag. Elisabeth Schmied (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Karl Schmid-Wilches (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei K*, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Gustav Teicht, Dr. Gerhard Jöchl Kommandit-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei C* Aktiengesellschaft, *, vertreten durch die Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, und die Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1. Va* AG, *, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, sowie 2. VB* Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Mag. Johannes Kautz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Februar 2024, GZ 9 Ra 86/23t-58, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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