OGH 9 ObA 77/16p
Worum es ging: Was gilt, wenn eine Kollektivvertragsregel mehrere Bedeutungen zulässt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Lässt eine Regel im Kollektivvertrag mehrere Deutungen zu und helfen die üblichen Auslegungsregeln nicht weiter, wird jene Deutung gewählt, die vernünftig und praktisch durchführbar ist. Es wird angenommen, dass die Vertragsparteien einen gerechten Ausgleich der Interessen wollten.
Es kommt nicht darauf an, was sich der Gesetzgeber seinerzeit gedacht hat. Maßgeblich ist der Sinn, den das Gesetz heute nach objektiver Betrachtung hat.
Ist eine Bestimmung im Kollektivvertrag unklar, wird im Zweifel angenommen, dass die Vertragsparteien eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen wollten. Ebenso wird angenommen, dass sie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen wollten und niemanden ungleich behandeln wollten.
Eine Vereinbarung über eine wertgesicherte Betriebspension ist nach ihrem Zweck auszulegen. Dieser Zweck ist es, Ihnen für die gesamte Dauer des Ruhestandes einen gehobenen Lebensstandard zu sichern.
Ja. Das Ruhegeld hat zwar Versorgungscharakter, gilt aber als Entgelt für die geleistete Arbeit und für die Betriebstreue. Die mit einer Pensionszusage abgegoltene Betriebstreue hängt grundsätzlich nicht davon ab, wie viele Wochenstunden vereinbart waren.
Jener Teil einer Betriebsvereinbarung, der Rechte und Pflichten für die Belegschaft festlegt, wird nach denselben Regeln ausgelegt wie ein Gesetz. Die Auslegungsregeln für Verträge und Willenserklärungen gelten dafür nicht.
Bei einer leistungsorientierten Betriebspension steht die Höhe der Pension fest, und die nötigen Beiträge richten sich danach. Bei einer beitragsorientierten Zusage ist es umgekehrt: Aus den Beiträgen und deren Ertrag ergibt sich die Pension. Nur im ersten Fall kommen eine Deckungslücke und ein Nachschuss in Betracht; welche Art vorliegt, ergibt die Auslegung der Zusage.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 26.04.2016, 8 Ra 7/16g-22
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.09.2016
Geschäftszahl
9ObA77/16p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martina Rosenmayr-Khoshideh und Robert Hauser in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A***** W*****, vertreten durch Korn, Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei A***** AG, *****, vertreten durch Mag. Judith Morgenstern, Rechtsanwältin in Wien, wegen 2.708,10 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. April 2016, GZ 8 Ra 7/16g-22, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 15. Oktober 2015, GZ 34 Cga 10/15z-13, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 418,78 EUR (darin 69,80 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Text
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