OGH 8 ObA 9/21p
Worum es ging: Was gilt, wenn eine Kollektivvertragsregel mehrere Bedeutungen zulässt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Lässt eine Regel im Kollektivvertrag mehrere Deutungen zu und helfen die üblichen Auslegungsregeln nicht weiter, wird jene Deutung gewählt, die vernünftig und praktisch durchführbar ist. Es wird angenommen, dass die Vertragsparteien einen gerechten Ausgleich der Interessen wollten.
Es kommt nicht darauf an, was sich der Gesetzgeber seinerzeit gedacht hat. Maßgeblich ist der Sinn, den das Gesetz heute nach objektiver Betrachtung hat.
Ist eine Bestimmung im Kollektivvertrag unklar, wird im Zweifel angenommen, dass die Vertragsparteien eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen wollten. Ebenso wird angenommen, dass sie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen wollten und niemanden ungleich behandeln wollten.
Eine Vereinbarung über eine wertgesicherte Betriebspension ist nach ihrem Zweck auszulegen. Dieser Zweck ist es, Ihnen für die gesamte Dauer des Ruhestandes einen gehobenen Lebensstandard zu sichern.
Bleiben Zweifel am Inhalt Ihrer Klage, darf das Gericht das Begehren deswegen nicht als unschlüssig abweisen. Es muss Sie vielmehr anleiten, die für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben zu ergänzen.
Jener Teil einer Betriebsvereinbarung, der Rechte und Pflichten für die Belegschaft festlegt, wird nach denselben Regeln ausgelegt wie ein Gesetz. Die Auslegungsregeln für Verträge und Willenserklärungen gelten dafür nicht.
Bei einer leistungsorientierten Betriebspension steht die Höhe der Pension fest, und die nötigen Beiträge richten sich danach. Bei einer beitragsorientierten Zusage ist es umgekehrt: Aus den Beiträgen und deren Ertrag ergibt sich die Pension. Nur im ersten Fall kommen eine Deckungslücke und ein Nachschuss in Betracht; welche Art vorliegt, ergibt die Auslegung der Zusage.
Ab dem Zeitpunkt, an dem Sie ausscheiden, werden keine Beiträge mehr an die Pensionskasse gezahlt. Die Pensionskasse veranlagt den bereits gesicherten Betrag weiter und zahlt daraus später Ihre Pension.
Bei einer Pensionszusage, die eine bestimmte Leistung verspricht, endet mit dem Arbeitsverhältnis nicht nur die Pflicht zu Beiträgen, sondern auch die Pflicht des Arbeitgebers, Fehlbeträge nachzuschießen.
Nach dem Ende des Dienstverhältnisses können Sie die Vorsorge mit eigenen Beiträgen fortführen; die Leistung richtet sich dann nach dem Eingezahlten. Bis zu diesem Zeitpunkt muss der Arbeitgeber bei einer Zusage auf eine bestimmte Leistung die Beiträge und Nachschüsse leisten, die für die nötige Deckung erforderlich sind.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 27.02.2020, 14 Cga 85/19z-16
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 23.11.2020, 10 Ra 54/20i-20
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.03.2022
Geschäftszahl
8ObA9/21p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dipl. HTL-Ing. Lic. Mag. A* B*, vertreten durch Gerlach Rechtsanwälte (GbR) in Wien, gegen die beklagte Partei V* GmbH, *, vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Interesse 182.140 EUR), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. November 2020, GZ 10 Ra 54/20i-20, mit dem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 27. Februar 2020, GZ 14 Cga 85/19z-16, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
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