OGH 5 Ob 4/22g
Worum es ging: Wann haftet der Nachbar für Schäden von seinem Grundstück?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Ausgleich kommt nur bei Schäden in Betracht, die mit der Verfügungsmacht des Grundeigentümers über sein Grundstück zusammenhängen. Das ist der Fall, wenn er den schädlichen Zustand herbeigeführt oder bestehen lässt oder wenn auf seinem Grund eine schädigende Tätigkeit ausgeübt oder von ihm geduldet wird.
Neben dem Anspruch, die Störung zu unterlassen, besteht ein Anspruch auf Ersatz des Schadens. Dieser Ausgleich wird ohne Rücksicht darauf gewährt, ob den Nachbarn ein Verschulden trifft.
Die nachbarrechtlichen Bestimmungen lösen den Widerstreit zwischen den gleichrangigen Eigentumsrechten benachbarter Grundstücke. Sie schränken die Befugnisse jedes Eigentümers ein, damit ein friedliches Zusammenleben möglich ist. Dafür wird auch Ersatz für zugefügte Schäden gewährt.
In manchen Fällen müssen Sie Eingriffe in Ihr Eigentum hinnehmen, die über das übliche Maß hinausgehen, weil die Interessen des Nachbarn höher bewertet werden. Als Ausgleich dafür bekommen Sie Ersatz für den Schaden. Eine Übertragung dieser Regel auf ähnliche Fälle setzt immer voraus, dass Ihnen ein Abwehrrecht genommen wurde, das Ihnen sonst zugestanden wäre.
Ja. Hält sich der Betreiber einer behördlich genehmigten Anlage nicht an die Auflagen des Bescheids, können Sie die dadurch entstehenden Einwirkungen untersagen lassen. Der Anspruch besteht aber nur, wenn diese Einwirkungen auch das ortsübliche Maß überschreiten und die Nutzung Ihres Grundstücks wesentlich beeinträchtigen.
Die Regel über den Ersatz ohne Verschulden gilt sinngemäß nur, wenn die Einwirkung von der schädigenden Anlage ausgeht und für deren Betrieb typisch ist. Kommt die eigentliche Ursache von weit her und wirken weitere Zwischenursachen mit, greift diese Haftung nicht.
Die Ersatzpflicht gilt auch dann, wenn der Schaden durch ein einmaliges Ereignis entsteht, etwa durch eindringendes Wasser nach einem Rohrbruch. Es muss also keine dauernde Einwirkung vorliegen.
Der Ersatzanspruch besteht auch ohne Verschulden des Nachbarn. Sie müssen ihm also nicht nachweisen, dass er unvorsichtig oder absichtlich gehandelt hat.
Als Schaden gilt jeder Zustand, der rechtlich als Nachteil zu werten ist. Das ist immer dann der Fall, wenn Ihre Lage rechtlich schlechter ist als vorher.
Sie sind grundsätzlich nicht verpflichtet, eigenes Geld für die Behebung des Schadens einzusetzen. Der Schädiger muss Ihnen dafür einen angemessenen Vorschuss zur Verfügung stellen. Sie müssen ihn dazu aber auffordern.
Tatsachen, die offenkundig sind, muss niemand erst beweisen. Auch das Berufungsgericht darf solche Tatsachen ergänzend heranziehen. Es muss dazu keine Beweise aufnehmen.
Hebt der Oberste Gerichtshof die Urteile wegen fehlender Feststellungen auf und verweist die Sache zurück, wird das Verfahren so fortgesetzt, als hätte bereits das Berufungsgericht aufgehoben. Im fortgesetzten Verfahren dürfen Sie daher unbeschränkt neues Vorbringen erstatten. Ausgenommen ist nur der Fall der Verschleppungsabsicht.
Haben Sie einen früheren Beschluss des Berufungsgerichts nicht angefochten, mit dem die Sache verwiesen wurde, schränkt das Ihre spätere Revision nicht ein. Sie können weiterhin alle Gründe geltend machen, auf die sich eine Revision stützen lässt.
Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.
Ob eine bestimmte Einwirkung für den Betrieb einer bestimmten Anlage typisch ist, lässt sich nur im einzelnen Fall beantworten. Eine allgemeine Antwort gibt es dazu nicht.
Ein Fehler im Verfahren führt nur dann dazu, dass das Urteil aufgehoben wird, wenn er für die Entscheidung wesentlich war. Er muss sich also auf das Ergebnis auswirken haben können.
Nein. Das Berufungsgericht darf aus den Feststellungen des Erstgerichts andere tatsächliche Schlüsse ziehen, ohne die Beweise noch einmal aufzunehmen. Eine neuerliche Verhandlung oder Einvernahme ist dafür nicht nötig.
Hebt das Gericht zweiter Instanz ein Urteil auf und wird das Verfahren fortgesetzt, sind Ihre späteren Rechtsmittel nicht deshalb eingeschränkt, weil damals kein Ausspruch über die Zulässigkeit gemacht wurde. Das Erstgericht ist an die Ansicht der zweiten Instanz nicht gebunden, wenn der Oberste Gerichtshof sie bereits verworfen hat. Der Oberste Gerichtshof kann einen solchen Aufhebungsbeschluss später auch als nichtig beseitigen.
Ja. Sie müssen die Reparatur nicht schon durchgeführt haben, um die Kosten ersetzt zu bekommen. Es genügt, dass Sie die Absicht haben zu reparieren.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 21.10.2021, 15 R 126/21s-170
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1293 ABGB § 364a ABGB § 933a ZPO § 269 ZPO § 406 ZPO § 496 ZPO § 498 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
34 Absätze, 13.981 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
17.02.2022
Geschäftszahl
5Ob4/22g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer. Mag. Painsi, Dr. Steger und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N* GmbH, *, vertreten durch Hajek Boss & Wagner Rechtsanwälte OG in Eisenstadt, gegen die beklagte Partei M* Gesellschaft mbH, *, vertreten durch Reiffenstuhl & Reiffenstuhl Rechtsanwaltspartnerschaft OG in Wien, sowie die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei R* eGen, *, vertreten durch Dr. Stefan Herdey, Dr. Roland Gsellmann, Rechtsanwälte in Graz, wegen 60.341,39 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 54.309,12 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. Oktober 2021, GZ 15 R 126/21s-170, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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