Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 6 ObA 2/23x
Worum es ging: Was passiert, wenn der Kläger gar nicht klagen konnte?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht, Datenschutzrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wer klagt, muss überhaupt fähig sein, im eigenen Namen Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Fehlt diese Fähigkeit, liegt eine wesentliche Voraussetzung für das Verfahren nicht vor, und das Verfahren ist nichtig.
Der Betriebsrat ist keine eigene juristische Person und hat keine eigene Rechtsfähigkeit; er vertritt immer nur die Belegschaft. Trotzdem darf er in Arbeitsrechtssachen als Partei vor Gericht auftreten, und das allgemein und nicht nur in einzelnen Fällen.
Scheidet bei einer Personengesellschaft mit zwei Gesellschaftern einer aus, geht das Unternehmen mit allen Rechten und Pflichten ohne Abwicklung auf den verbleibenden Gesellschafter über. Er wird Eigentümer und tritt in alle Rechtsverhältnisse ein. In einem laufenden Verfahren ist die Bezeichnung der Partei entsprechend zu berichtigen.
Die Bezeichnung der Partei darf nicht so berichtigt werden, dass an die Stelle des Geklagten ein anderes, bisher nicht geklagtes Rechtssubjekt tritt. Ist der Geklagte aber Gesamtrechtsnachfolger geworden, ist die Berichtigung zulässig.
Ob ein Betrieb eingestellt wurde, wird sachlich beurteilt. Wechselt nur der Inhaber oder ändert sich die Rechtsform des Unternehmens, ist der Betrieb damit nicht eingestellt.
Die Rechte aus der Betriebsverfassung stehen nicht den einzelnen Arbeitnehmern und nicht den Organen zu, sondern der Belegschaft als Ganzem. Die Belegschaft kann Organe bestellen und wird dadurch handlungsfähig; ihr gesetzlich vorgesehener direkter Vertreter ist der Betriebsrat.
Ein Wechsel des Betriebsinhabers ändert grundsätzlich nichts daran, dass es derselbe Betrieb bleibt. Dabei ist es gleichgültig, ob mit der Belegschaft neue Arbeitsverträge geschlossen werden. Auch eine Unterbrechung der Arbeitsverhältnisse oder eine Verlegung des Standorts ist dafür nicht maßgebend.
Wurde die Wahl des Betriebsrats nicht erfolgreich angefochten, ist sie wirksam. Dass die Arbeitsstätte gar kein Betrieb ist, ändert dann nichts an Bestand und Dauer der Tätigkeit des Betriebsrats.
Bei einer Umwandlung geht das Vermögen einer Kapitalgesellschaft ohne Abwicklung von Gesetzes wegen auf den Nachfolger über. Dieser tritt in alle Rechte und Pflichten ein, gleich ob das Vermögen auf einen einzelnen Nachfolgeunternehmer oder auf ein neu errichtetes Unternehmen übergeht.
Ja, aber nur befristet. Bis zur Ungültigerklärung übt auch ein ungültig gewählter Betriebsrat sein Amt aus; die Entscheidung des Gerichts wirkt erst ab ihrer Wirksamkeit und nicht auf die Wahl zurück. Ihr besonderer Schutz endet daher drei Monate nach dem Erlöschen Ihrer Mitgliedschaft.
Der Betriebsrat ist weder eine juristische Person noch ein sonstiges Gebilde mit eigener Rechtsfähigkeit. Ihm fehlt eine gesetzliche Befugnis, Regelungen zu treffen; von ihm abgeschlossene betriebliche Vereinbarungen entfalten deshalb keine Wirkung.
Der Betriebsinhaber muss dem Betriebsrat ermöglichen, seine Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Wie viel dafür beizustellen ist, richtet sich nach der Größe des Betriebs und nach dem Bedarf des Betriebsrats.
Was zu den Kanzlei- und Geschäftserfordernissen zählt, ist nicht ein für alle Mal festgelegt. Der Begriff ist dem jeweiligen Stand der technischen Entwicklung anzupassen.
Die Befugnisse des Betriebsrats werden durch das Datenschutzrecht nicht berührt. Der Betriebsrat kann seine Kontroll- und Einsichtsrechte daher weiterhin ausüben.
Die dreiteilige Abwägung, ob ein berechtigtes Interesse besteht, ob die Verwendung dafür erforderlich ist und ob Ihre Grundrechte nicht überwiegen, ist nur bei einem der Erlaubnisgründe der Datenschutz-Grundverordnung nötig, nämlich beim berechtigten Interesse. Stützt sich die Verwendung dagegen auf die Erfüllung eines Vertrages, ist diese Abwägung nicht erforderlich.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 07.11.2022, 3 Cga 53/22t-18
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 29.08.2023, 7 Ra 7/23k-23
Zitierte Paragrafen
ASGG § 53 ASGG § 72 ArbVG § 101 ArbVG § 105 ArbVG § 34 ArbVG § 38 ArbVG § 51 ArbVG § 59 ArbVG § 61 ArbVG § 62 ArbVG § 62a ArbVG § 72
Entscheidungstext
101 Absätze, 43.589 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
17.01.2025
Geschäftszahl
6ObA2/23x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Faber sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. Franz Neuhauser (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Susanne Haslinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Betriebsrat der Arbeiter der T* B.V. & Co KG (früher: T* GmbH), *, vertreten durch Haider/Obereder/Pilz Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei T* B.V. & Co KG, *, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Auskunft und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. August 2023, GZ 7 Ra 7/23k-23, mit dem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 7. November 2022, GZ 3 Cga 53/22t-18, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Die Bezeichnung der beklagten Partei wird von T* GmbH, *, auf die im Kopf der Entscheidung ersichtliche Bezeichnung umgestellt.
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