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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.06.2022 · Fall aus Oberösterreich

OGH 1 Ob 100/22w

Worum es ging: Bekomme ich Ersatz, wenn ich kein Rechtsmittel erhoben habe?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ersatz vom Staat gibt es nur für Fehler, die sich im Verfahren nicht mehr beheben ließen. Zuerst müssen Sie also selbst alle Möglichkeiten nutzen, sich gegen die Entscheidung zu wehren. Erst wenn das erfolglos geblieben ist, kommt ein Ersatzanspruch in Betracht.

Sie selbst. Führen Sie die einzelnen Anfechtungsgründe nicht getrennt aus, obwohl das vorgesehen wäre, gehen alle daraus entstehenden Unklarheiten zu Ihren Lasten.

Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.

Bekämpfen Sie in der Berufung die Beweiswürdigung, arbeitet das Berufungsgericht fehlerfrei, wenn es sich mit Ihren Einwänden überhaupt befasst. Es muss die Beweiswürdigung des ersten Gerichts überprüfen, nachvollziehbare eigene Überlegungen anstellen und diese im Urteil festhalten.

Wenn dem Urteil wichtige Feststellungen fehlen, ist das kein Verfahrensmangel. Sie müssen das als unrichtige rechtliche Beurteilung geltend machen. Auf den falschen Rechtsmittelgrund gestützt, bleibt die Rüge erfolglos.

Wenn Sie an das Höchstgericht schreiben, müssen Sie Ihre Gründe dort selbst ausführen. Ein bloßer Verweis auf frühere Schriftsätze wird nicht beachtet. Das kann dazu führen, dass Ihr Rechtsmittel erfolglos bleibt.

Beantworten Sie eine außerordentliche Revision, bevor Ihnen das Gericht die entsprechende Mitteilung zugestellt hat, werden Ihnen dafür keine Kosten ersetzt. Das gilt auch dann, wenn die Revision aus einem anderen Grund zurückgewiesen wird.

Dass ein Höchstgericht in Ihrer Sache entschieden hat, schließt Ansprüche gegen den Staat nicht völlig aus. Gedeckt sind nur jene Entscheidungen der Vorinstanzen, die das Höchstgericht auch rechtlich überprüfen konnte. Für Verhaltensweisen, die es nicht überprüfen kann, etwa die Art der Verfahrensführung, bleiben Ansprüche möglich.

Ja, in Grenzen. Weist der Oberste Gerichtshof Ihre Revision zurück, weil keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, hat er die Sache selbst nicht abschließend beurteilt. Auf Verhalten der Vorinstanzen, das er nicht überprüfen konnte, können Sie daher Amtshaftungsansprüche stützen; auf Punkte, die er geprüft und verworfen hat, jedoch nicht.

In diesem Fall nicht mehr. Weist der Oberste Gerichtshof eine Revision zurück, weil keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, hat er damit zugleich gesagt, dass die Rechtsansicht des Berufungsgerichts vertretbar war. Einen groben Auslegungs- oder Denkfehler hätte er nämlich schon von sich aus aufgreifen müssen.

Ja. Auch der Antrag an das Berufungsgericht, die ordentliche Revision doch zuzulassen, gilt als Rechtsmittel, obwohl das Berufungsgericht ihn unanfechtbar zurückweisen kann. Sie müssen darin Ihre Einwände vorbringen; unterlassen Sie das, haben Sie die Möglichkeit zur Abwendung des Schadens nicht genutzt und können daraus keinen Amtshaftungsanspruch ableiten.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 503 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

33 Absätze, 10.039 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.06.2022

Geschäftszahl

1Ob100/22w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. HR Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Petra Patzelt, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. Gemeinde M*, vertreten durch die Rechtsanwälte Estermann & Partner OG, Mattighofen, und 2. Land Oberösterreich, Linz, Landhausplatz 1, vertreten durch Mag. Klaus Fürlinger und andere, Rechtsanwälte in Linz, wegen 132.687,41 EUR sowie Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 19. April 2022, GZ 4 R 7/22k-24, mit dem das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 19. November 2021, GZ 2 Cg 13/21y-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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