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Gilt das Reißverschlusssystem auch bei allmählicher Verengung?

günstig für Einordnender betrifft Autofahrer, Lkw-Fahrer, Unfallbeteiligte
Das Reißverschlusssystem gilt nicht nur, wenn ein Fahrstreifen durch ein Hindernis versperrt ist, sondern auch bei einer allmählichen Verengung von zwei Fahrstreifen auf einen. Voraussetzung ist Kolonnenverkehr, wobei bereits zwei Fahrzeuge je Streifen genügen. Wer auf seinem Vorrecht rücksichtslos beharrt, kann ein, meist geringeres, Mitverschulden tragen.

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Ständige Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 28.05.2024 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2004)

Unter diese Bestimmung fällt nicht nur die Verlegung eines Fahrstreifens (durch ein Hindernis), sondern auch die (allmähliche) Verengung von zwei Fahrstreifen auf einen. Die Anwendbarkeit des Reißverschlusssystems setzt allerdings Kolonnenverkehr voraus, wobei bereits je zwei Fahrzeuge genügen. Einen auf seinem Vorfahrtsrecht gemäß § 11 Abs 5 StVO rücksichtslos beharrenden Lenker kann freilich ein - regelmäßig geringer zu gewichtendes - Mitverschulden treffen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0119625 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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