Muss der Lkw-Lenker auch im Stau in die Spiegel schauen?
günstig für Geschädigterbetrifft Lkw-Lenker, Radfahrer, Motorradfahrer, Unfallopfer
Ja. Die vorgeschriebenen Spiegel eines Lkw sollen allgemein die Gefahren ausgleichen, die aus der eingeschränkten Sicht des Lenkers entstehen. Gerade im stockenden Verkehr muss er sie tatsächlich benützen, weil sich einspurige Fahrzeuge erlaubterweise vorschlängeln dürfen. Auch vor dem Losfahren nach einem verkehrsbedingten Halt muss er die ganze Fahrbahnbreite beobachten.
Rechtsprechung seit 2017, zuletzt bestätigt am 27.04.2017
(1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2017)
Der Schutzzweck des § 18a Abs 2 KDV 1967 umfasst auch und generell sonstige Gefahren des Straßenverkehrs, die sich aus der eingeschränkten Direktsicht bei LKW ergeben. Gerade bei „Stop-and-Go-Verkehr“ darf nicht von der tatsächlichen Benutzung eines vorgeschriebenen, die mangelnde Direktsicht ausgleichenden Spiegels Abstand genommen werden, weil zB mit dem ‑zulässigen ‑ „Vorschlängeln“ einspuriger Verkehrsteilnehmer gemäß § 12 Abs 5 StVO etc gerechnet werden muss. Die Verpflichtung, die gesamte Fahrbahn in ihrer ganzen Breite zu beobachten, gilt aber auch vor dem Losfahren mit einem verkehrsbedingt angehaltenen Kraftfahrzeug.
Nein. Auch bei Ansprüchen nach dem Gesetz über die Haftung für Eisenbahn und Kraftfahrzeuge muss zwischen dem gesetzwidrigen Verhalten und den Unfallfolgen ein Ursachenzusammenhang bestehen. Hätte sich der Unfall auch bei sorgfältigem Verhalten ereignet, bleibt die Nachlässigkeit außer Betracht.
günstig für Schädiger Vorhersehbarkeit bei grober Fahrlässigkeit
Ja. Grobe Fahrlässigkeit liegt nur vor, wenn jemand ungewöhnlich und auffallend sorglos handelt und der Schaden dabei als wahrscheinlich vorhersehbar war. Fehlt diese Vorhersehbarkeit, bleibt es bei leichter Fahrlässigkeit.