Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 2 Ob 5/24k
Worum es ging: Wer hat Vorrang, wenn mein Fahrstreifen endet?
Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Setzt sich einer von zwei Fahrstreifen fort und endet der andere, muss derjenige, der auf dem endenden Fahrstreifen fährt, dem Verkehr auf dem fortgeführten Fahrstreifen den Vorrang geben.
Ein eigener Gleiskörper zählt zur Straße, aber nicht zur Fahrbahn. Er verliert diese Eigenschaft auch dann nicht, wenn er im Kreuzungsbereich von anderen Fahrzeugen überquert werden darf. Haben Sie als Fußgänger den Gleiskörper ordnungsgemäß überquert, dürfen Sie die anschließende Fahrbahn nur unter den allgemeinen Regeln für Fußgänger betreten.
Grundsätzlich dürfen Sie darauf vertrauen, dass sich andere Verkehrsteilnehmer richtig verhalten. Erkennen Sie aber rechtzeitig, dass sich jemand falsch oder bedenklich verhält, und könnten Sie noch zumutbar reagieren, gilt dieses Vertrauen nicht mehr. Wer dann nicht reagiert, kann sich darauf nicht berufen.
Als Fahrzeuglenker dürfen Sie grundsätzlich darauf vertrauen, dass Ihnen ein Wartepflichtiger den Vorrang lässt. Er darf Sie also weder durch Kreuzen noch durch Einbiegen oder Einordnen zu plötzlichem Bremsen oder Ausweichen zwingen.
Münden zwei Straßen so zusammen, dass die Fahrstreifen beider Straßen nebeneinander weitergeführt werden, handelt es sich um eine Kreuzung. Wer wartepflichtig ist, muss dem anderen einen Fahrstreifenwechsel nur ermöglichen, wenn dieser ihn rechtzeitig anzeigt. Solange das nicht geschieht, dürfen Sie auf Ihrem Fahrstreifen einfahren.
Erkennen Sie, dass sich ein anderer verkehrswidrig verhält, dürfen Sie nicht mehr darauf vertrauen, dass er sich noch richtig verhalten wird. Sie müssen der Gefahr sofort begegnen und alles tun, um einen Schaden zu vermeiden oder wenigstens gering zu halten.
Die Kreuzung ist die Fläche, auf der sich die beteiligten Straßen gemeinsam überschneiden. Diese Schnittfläche bestimmt, wo die Kreuzung liegt.
Ja. Der Kreuzungsbereich ist die Fläche, die beide Straßen gemeinsam abdecken; begrenzt wird sie von den gedachten Verlängerungen der Straßenränder. Diese Bestimmung gilt für ungeregelte und geregelte Kreuzungen gleichermaßen.
Eine Änderung der Fahrtrichtung liegt nur vor, wenn Sie vom natürlichen Verlauf der Fahrbahn abweichen. Folgen Sie dem Straßenverlauf, ändern Sie die Fahrtrichtung nicht. Danach richtet sich auch, ob Sie ein Zeichen geben müssen.
Fahrtrichtung ist nicht die Richtung nach der Himmelsrichtung, sondern die, die sich aus dem natürlichen oder besonders vorgeschriebenen Verlauf der Fahrbahn ergibt. Eine Straße bleibt auch dann der natürliche Verlauf, wenn sie sich bei einer Abzweigung verengt und leicht nach links krümmt, während die andere Straße so stark nach rechts abzweigt, dass sie nicht mehr als geradlinige Fortsetzung gilt.
Führt eine zunächst zweistreifige Fahrbahn nach der Kreuzung nur mehr in einem Fahrstreifen weiter, fehlt dafür eine ausdrückliche gesetzliche Regel. Es ist dann vom natürlichen Verlauf der Fahrbahn auszugehen und sinngemäß der Vorrang des von rechts Kommenden anzuwenden.
Die Pflicht, beim Herannahen eines Schienenfahrzeugs die Gleise rasch zu verlassen und sie unmittelbar vor und nach dem Vorbeifahren nicht zu überqueren, ist keine Vorrangregel. Ergibt sich aus den allgemeinen Verkehrsregeln, dass die Straßenbahn wartepflichtig ist, kann sie sich auf diese Bevorzugung nicht berufen.
Vorrang bedeutet, dass Sie als erster von mehreren Fahrzeugen ungehindert über jene Fläche fahren dürfen, auf der es zu einer Berührung der Fahrzeuge kommen könnte. Es geht also um das Recht, diese Fläche zuerst zu befahren.
Sie dürfen die Gleise unmittelbar vor dem Herannahen eines Schienenfahrzeugs nicht überqueren. Das gilt auch, wenn die Straßenbahn gerade erst von der Haltestelle anfährt, unabhängig davon, wie schnell sie schon ist. Insoweit tritt die allgemeine Rechtsregel zurück.
Diese Regel trägt dem Umstand Rechnung, dass an Gleise gebundene Fahrzeuge nicht ausweichen können. Sie haben zudem in der Regel ein geringeres Bremsvermögen als andere Fahrzeuge.
Ein Vorrangzeichen darf auch dort aufgestellt werden, wo zwei parallel verlaufende Straßen zusammengeführt werden. Es ist also nicht auf klassische Kreuzungen beschränkt.
Eine Kreuzung liegt vor, wenn zwei Straßen einander kreuzen oder ineinander münden. Auch Feldwege, Fußgängerzonen und Wohnstraßen können das erfüllen. Bei Ausfahrten von Häusern, Grundstücken, Garagen, Parkplätzen und Tankstellen fehlt dagegen meist eine eigene Straße, sodass keine Kreuzung entsteht.
Das Reißverschlusssystem gilt nicht nur, wenn ein Fahrstreifen durch ein Hindernis versperrt ist, sondern auch bei einer allmählichen Verengung von zwei Fahrstreifen auf einen. Voraussetzung ist Kolonnenverkehr, wobei bereits zwei Fahrzeuge je Streifen genügen. Wer auf seinem Vorrecht rücksichtslos beharrt, kann ein, meist geringeres, Mitverschulden tragen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 20.04.2023, 9 Cg 125/21z-36
- Oberlandesgericht Wien, 27.10.2023, 13 R 180/23w-42
Zitierte Paragrafen
StVO 1960 § 11 StVO 1960 § 19 StVO 1960 § 28 StVO 1960 § 7 ZPO § 50
Entscheidungstext
34 Absätze, 10.845 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.05.2024
Geschäftszahl
2Ob5/24k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*, vertreten durch die Brauneis Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei W*, vertreten durch die Rechtsanwaltspartnerschaft Kolarz Augustin Mayer in Stockerau, wegen 34.110,90 EUR sA, über die Rekurse der klagenden Partei und der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 27. Oktober 2023, GZ 13 R 180/23w-42, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 20. April 2023, GZ 9 Cg 125/21z-36, aufgehoben wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Dem Rekurs der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.
Hingegen wird dem Rekurs der klagenden Partei Folge gegeben. Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 10.147,22 EUR (darin 1.436,87 EUR USt und 1.526 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
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