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Muss ich in den Spiegel schauen, wenn ich meine Spur halte?

günstig für Fahrzeuglenker betrifft Autofahrer, Motorradfahrer, Unfallbeteiligte
Nein. Wer auf seinem Fahrstreifen bleibt, muss sich von Sonderfällen abgesehen nicht durch einen Blick in den Rückspiegel vergewissern, ob er Verkehrsteilnehmer außerhalb seines unmittelbaren Sichtbereichs gefährdet. Das Gesetz geht davon aus, dass jeder auf seinem Fahrstreifen bleibt und ihn nur verlässt, wenn das gefahrlos möglich ist. Ragt eine Baustelle in die Fahrbahn, enden die Fahrstreifen davor, sodass das Vorbeifahren ein Fahrstreifenwechsel ist.

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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 27.04.2017 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1980)

Wie sich aus den Bestimmungen der §§ 2 Abs 1 Z 29, 7 Abs 3 und 11 Abs 1 StVO ergibt, setzt das Gesetz insbesondere in den Fällen, in denen das Vorhandensein zweier in gleicher Fahrtrichtung führenden Fahrstreifen das Nebeneinanderfahren von Fahrzeugen ermöglicht, grundsätzlich voraus, daß jeder Kraftfahrzeuglenker mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug auf dem von ihm benützten Fahrstreifen verbleibt und ihn nur dann verläßt, wenn er sich hinreichend davon überzeugt hat, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist. Wer auf seinem Fahrstreifen verbleibt, braucht sich - von Sonderfällen abgesehen - nicht durch einen Blick in den Rückspiegel davon zu überzeugen, ob er damit Verkehrsteilnehmer, die sich nicht in seinem unmittelbaren Sichtbereich befanden, gefährden könnte.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0074301 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Im Gesetz

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