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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 14.01.2025 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 8 ObA 55/24g

Worum es ging: Muss ich offenlegen, was ich nach der Entlassung verdiente?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Aus Ihrer Treuepflicht kann sich eine Auskunftsobliegenheit ergeben, die Beweislast dreht sich dadurch aber nicht um. Der Arbeitgeber muss beweisen, was Sie sich erspart oder anderweitig verdient haben und was er deshalb abziehen darf; das gilt auch für bezogenes Arbeitslosengeld. Bestreiten Sie, Einkünfte erzielt zu haben, und gelingt ihm dieser Beweis nicht, bleibt Ihr Anspruch ungekürzt.

Behauptet Ihr Dienstgeber, Sie müssten sich einen anderweitigen Verdienst anrechnen lassen, muss er das behaupten und beweisen. Die Last dafür liegt bei ihm.

Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.

Hat das Berufungsgericht die Rechtsgrundsätze richtig dargestellt und nur auf Ihren Einzelfall angewendet, kann das nicht mehr überprüft werden. Das gilt, wenn kaum anzunehmen ist, dass sich derselbe Fall in dieser Form noch einmal stellt.

Wollen Sie zum Obersten Gerichtshof, müssen Sie darlegen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung offen ist. Der bloße Vorwurf, das Berufungsgericht habe die Rechtsfrage unrichtig gelöst, reicht nicht; eine Prüfung ist dann nicht möglich.

Welcher Fachgruppe der Arbeitgeber innerhalb seiner Kammermitgliedschaft angehört und damit welcher Kollektivvertrag gilt, prüft das Gericht nicht selbst; dafür ist allein die Kammer zuständig. Dass ein Betrieb tatsächlich wie ein Industriebetrieb arbeitet, begründet für sich noch nicht die Geltung eines Kollektivvertrags der Industrie.

Maßgeblich ist die Mitgliedschaft des Arbeitgebers so, wie sie tatsächlich gehandhabt wird, also die Zuordnung durch die Kammer zu einem bestimmten Fachverband oder einer Innung. Beim Kollektivvertrag der chemischen Industrie kommt zusätzlich die dort ausdrücklich genannte Hauptbetreuung dazu.

Welcher Kollektivvertrag für die Beschäftigten eines Unternehmens gilt, richtet sich allein nach der Zuordnung durch die Wirtschaftskammer; diese Zuordnung bindet die Gerichte. Ein einzelner Arbeitnehmer kann daher nicht mit einer Klage erzwingen, dass ein anderer Kollektivvertrag angewendet wird.

In Steuersachen hat der Oberste Gerichtshof keine leitende Aufgabe. Er greift daher nur ein, um grobe Beurteilungsfehler der Vorinstanzen zu korrigieren, und das nur aus Gründen der Rechtseinheit und Rechtssicherheit.

Geht es um Rechtsvorschriften, für die nicht die ordentlichen Gerichte zuständig sind, hat der Oberste Gerichtshof keine leitende Aufgabe. Zur Auslegung solcher Bestimmungen, etwa des Verwaltungsverfahrensrechts, gibt er daher keine richtungsweisende Antwort.

Wie die Feststellungen in einem Urteil im Einzelfall zu verstehen sind, ist in der Regel keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie können damit deshalb meist nicht an das Höchstgericht herantreten.

Wenn Sie in Österreich für einen Arbeitgeber arbeiten, der hier keine Niederlassung hat, steht Ihnen trotzdem jenes Entgelt zu, das vergleichbare Beschäftigte bei vergleichbaren Betrieben am Arbeitsort erhalten. Das umfasst auch Löhne aus Kollektivverträgen. Dieser Anspruch ist zwingend.

Welchem Gewerbe ein ausländischer Arbeitgeber im Inland unterliegen würde, lässt sich nur anhand der konkreten Umstände des einzelnen Falls beurteilen. Deshalb ist das in der Regel keine Frage, die das Höchstgericht klären muss.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG Art. 10 § 2 AngG Art. 1 § 29 ArbVG § 8 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

31 Absätze, 8.958 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

14.01.2025

Geschäftszahl

8ObA55/24g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Stefula und die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Alexander Leitner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R* H*, vertreten durch Mag. German Storch und Mag. Rainer Storch, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei R* GmbH, *, vertreten durch Dr. Gregor Erler, Rechtsanwalt in Linz, wegen 17.158,48 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse: 8.682,06 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Oktober 2024, GZ 12 Ra 47/24d-27.3, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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