Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 2 Ob 25/23z
Worum es ging: Muss ich Streit mit meinem Verein vor dem Vereinsgericht austragen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Eine Bestimmung in den Statuten, die jedes Mitglied verpflichtet, für Streitigkeiten aus der Mitgliedschaft ausschließlich das Schiedsgericht des Vereins anzuerkennen, ist gesetzwidrig. Der Weg zu den staatlichen Gerichten bleibt Ihnen offen.
Verstößt ein Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot, wird er nur so weit ungültig, wie es der Zweck dieses Verbots verlangt. Entscheidend ist also, wen oder was das Gesetz schützen will, und nicht, ob die Beteiligten den Rest des Vertrags auch ohne die verbotene Stelle geschlossen hätten.
Ein Geschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt, ist grundsätzlich von vornherein unwirksam. Darauf kann sich jeder berufen, ohne dass es einer eigenen Anfechtung bedarf.
Zur Frage der Sittenwidrigkeit einer Bestimmung der Vereinsstatuten, wonach bei Austritt einer Sektion aus dem Gesamtverein alle vom Gesamtverein subventionierten Bauten und Anschaffungen in das Eigentum des Gesamtverein …
Ja. Ob ein Ausschluss, eine Verwarnung oder eine Disziplinarstrafe des Vereins der Satzung entspricht, dürfen die ordentlichen Gerichte überprüfen. Vorher müssen Sie aber in der Regel die vereinsinterne Schlichtungsstelle anrufen; nur wenn Ihnen das nicht zumutbar ist, etwa weil dort kein faires Verfahren zu erwarten ist, können Sie sofort zu Gericht gehen.
Vereinsstatuten sind stärker an die Grundrechte gebunden, weil das einzelne Mitglied auf ihre Gestaltung kaum Einfluss hat. Eine Regelung über die Besetzung des Vereinsschiedsgerichts, die gegen ein faires Verfahren verstößt, ist nichtig. Das ist etwa der Fall, wenn der Obmann zwei Schiedsrichter bestimmt, die dann ihrerseits den Vorsitzenden wählen.
Ja, bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis. Dieser Begriff ist weit zu verstehen und erfasst auch Geldforderungen wie Mitgliedsbeiträge oder Schadenersatz, sofern sie in der Mitgliedschaft wurzeln. Klagen Sie ohne vorherige Anrufung der vereinsinternen Stelle, wird Ihre Klage in der Regel zurückgewiesen.
Ja. Klagen Sie, bevor seit der Anrufung der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung sechs Monate vergangen sind, weist das Gericht die Klage zurück, weil der Rechtsweg noch nicht offensteht. Anderes gilt nur, wenn das Schlichtungsverfahren schon vorher beendet wurde. Das Gericht beachtet dies in jedem Stadium des Verfahrens von sich aus.
Ja. Auch Streit über die Rechtmäßigkeit eines Ausschlusses oder über den Fortbestand Ihrer Mitgliedsrechte muss zuerst vor die vereinsinterne Schlichtungseinrichtung. Eine Vereinsregel, die den Ausschluss davon ausnimmt, ist gesetzwidrig. Die Mitgliederversammlung selbst kann diese Schlichtungsstelle nicht sein.
Bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis müssen Sie zuerst die vereinsinternen Stellen durchlaufen. Tun Sie das nicht, ist der Weg zum Gericht vorerst versperrt, und das Gericht muss das von sich aus beachten. In der Klage müssen Sie daher konkret schildern, warum der Gerichtsweg schon offen steht, sonst bekommen Sie zuerst die Gelegenheit zur Verbesserung.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Salzburg, 23.06.2022, 11 C 435/21w-17
- Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht, 10.11.2022, 53 R 186/22t-21
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
16.05.2023
Geschäftszahl
2Ob25/23z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch Mag. Christof Brunner, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Verein S*, vertreten durch Adam & Felix Rechtsanwälte KG in Salzburg, wegen Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 10. November 2022, GZ 53 R 186/22t-21, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 23. Juni 2022, GZ 11 C 435/21w-17, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 860,58 EUR (darin enthalten 143,43 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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