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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.05.2023 · Fall aus Salzburg

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 3 Ob 34/23f

Worum es ging: Muss ich Streit mit meinem Verein vor dem Vereinsgericht austragen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Eine Bestimmung in den Statuten, die jedes Mitglied verpflichtet, für Streitigkeiten aus der Mitgliedschaft ausschließlich das Schiedsgericht des Vereins anzuerkennen, ist gesetzwidrig. Der Weg zu den staatlichen Gerichten bleibt Ihnen offen.

Verstößt ein Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot, wird er nur so weit ungültig, wie es der Zweck dieses Verbots verlangt. Entscheidend ist also, wen oder was das Gesetz schützen will, und nicht, ob die Beteiligten den Rest des Vertrags auch ohne die verbotene Stelle geschlossen hätten.

Ein Geschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt, ist grundsätzlich von vornherein unwirksam. Darauf kann sich jeder berufen, ohne dass es einer eigenen Anfechtung bedarf.

Zur Frage der Sittenwidrigkeit einer Bestimmung der Vereinsstatuten, wonach bei Austritt einer Sektion aus dem Gesamtverein alle vom Gesamtverein subventionierten Bauten und Anschaffungen in das Eigentum des Gesamtverein …

Ist aus Ihrer Schilderung erkennbar, dass es Ihnen in Wahrheit um den weiteren Bestand Ihres Arbeitsverhältnisses geht, darf das Gericht Ihr Begehren so verstehen. Ein an sich unzulässiges Begehren auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung kann dann umgedeutet werden. Es wird als Begehren auf Feststellung des aufrechten Arbeitsverhältnisses behandelt.

Ja. Das Gericht darf dem Urteilsspruch eine klarere Fassung geben, die von Ihrem Wortlaut abweicht, solange sie sich im Wesentlichen mit Ihrem Begehren deckt. Das ist auch noch im Rechtsmittelverfahren möglich. Über das aus Ihrem Vorbringen ableitbare Begehren hinausgehen darf das Gericht dabei nicht.

Gibt das Höchstgericht Ihrem Rechtsmittel gegen einen Aufhebungsbeschluss statt, kann es zugleich über die Berufung der Gegenseite entscheiden. Dabei kann das Ersturteil abgeändert und die Klage abgewiesen werden. Ein Verstoß gegen das Verbot der Verschlechterung liegt darin nicht.

Beim Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts gilt der Grundsatz nicht, dass sich Ihre Lage durch Ihr eigenes Rechtsmittel nicht verschlechtern darf.

Ja. Ob ein Ausschluss, eine Verwarnung oder eine Disziplinarstrafe des Vereins der Satzung entspricht, dürfen die ordentlichen Gerichte überprüfen. Vorher müssen Sie aber in der Regel die vereinsinterne Schlichtungsstelle anrufen; nur wenn Ihnen das nicht zumutbar ist, etwa weil dort kein faires Verfahren zu erwarten ist, können Sie sofort zu Gericht gehen.

Vereinsstatuten sind stärker an die Grundrechte gebunden, weil das einzelne Mitglied auf ihre Gestaltung kaum Einfluss hat. Eine Regelung über die Besetzung des Vereinsschiedsgerichts, die gegen ein faires Verfahren verstößt, ist nichtig. Das ist etwa der Fall, wenn der Obmann zwei Schiedsrichter bestimmt, die dann ihrerseits den Vorsitzenden wählen.

Ja, bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis. Dieser Begriff ist weit zu verstehen und erfasst auch Geldforderungen wie Mitgliedsbeiträge oder Schadenersatz, sofern sie in der Mitgliedschaft wurzeln. Klagen Sie ohne vorherige Anrufung der vereinsinternen Stelle, wird Ihre Klage in der Regel zurückgewiesen.

Ja. Klagen Sie, bevor seit der Anrufung der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung sechs Monate vergangen sind, weist das Gericht die Klage zurück, weil der Rechtsweg noch nicht offensteht. Anderes gilt nur, wenn das Schlichtungsverfahren schon vorher beendet wurde. Das Gericht beachtet dies in jedem Stadium des Verfahrens von sich aus.

Ja. Auch Streit über die Rechtmäßigkeit eines Ausschlusses oder über den Fortbestand Ihrer Mitgliedsrechte muss zuerst vor die vereinsinterne Schlichtungseinrichtung. Eine Vereinsregel, die den Ausschluss davon ausnimmt, ist gesetzwidrig. Die Mitgliederversammlung selbst kann diese Schlichtungsstelle nicht sein.

Bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis müssen Sie zuerst die vereinsinternen Stellen durchlaufen. Tun Sie das nicht, ist der Weg zum Gericht vorerst versperrt, und das Gericht muss das von sich aus beachten. In der Klage müssen Sie daher konkret schildern, warum der Gerichtsweg schon offen steht, sonst bekommen Sie zuerst die Gelegenheit zur Verbesserung.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 879 ZPO § 502 ZPO § 519

Entscheidungstext

130 Absätze, 31.513 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.05.2023

Geschäftszahl

3Ob34/23f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R* B*, vertreten durch Mag. Christof Brunner, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Verein S*, vertreten durch die Adam & Felix Rechtsanwälte KG in Salzburg, wegen Feststellung, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 28. November 2022, GZ 53 R 193/22x-18, womit das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 1. August 2022, GZ 26 C 861/21b-14, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und das Ersturteil einschließlich der Kostenentscheidung wiederhergestellt.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.194,72 EUR (darin enthalten 199,12 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungs- und die mit 717,84 EUR (darin enthalten 119,64 EUR USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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