Muss ich vereinbarten Unterhalt einmahnen, bevor Verzug eintritt?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2005, zuletzt bestätigt am 23.10.2023 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2005)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Durch die teilweise Aufhebung des §72 EheG durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.2.2004, G 76/01, ist insoweit keine Änderung der Rechtslage eingetreten. Die hier vertretene Auslegung des Kriteriums des Verzuges steht auch mit dem vom Verfassungsgerichtshof im genannten Erkenntnis diesem Kriterium zugrunde gelegten Verständnis im Einklang.OGH 10 Ob 90/05s, 18.10.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0120230 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 5.
- OGH 6 Ob 174/23s, 23.10.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 10 Ob 1/23d, 25.04.2023
- OGH 5 Ob 113/17d, 13.02.2018, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 152/15m, 20.04.2016, Fall aus Wien
Genannte Normen
EheG §72
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Unterhalt für die Vergangenheit setzt voraus, dass der Unterhaltspflichtige in Verzug war. Beim Kind und beim Ehegatten während aufrechter Ehe ist dafür keine Mahnung nötig. Als geschiedener Ehegatte müssen Sie den anderen aber mahnen, sonst bekommen Sie rückwirkend nichts.
Nein. Ihr früherer Partner gerät erst in Verzug, wenn Sie ihn außergerichtlich und mit einem bestimmten Betrag zur Zahlung aufgefordert haben. Dass diese Mahnung erfolgt ist, müssen Sie behaupten und beweisen; zwischen Aufforderung und Klage muss ein zeitlicher Zusammenhang bestehen.