Zum Inhalt springen

Bekomme ich Geld zurück, wenn ich die Reparatur selbst verhinderte?

günstig für Verkäufer betrifft Käufer, Verkäufer, Besteller, Unternehmer
Haben Sie selbst dafür gesorgt, dass eine Verbesserung nicht mehr möglich ist, können Sie sich darauf nicht berufen. Der Übergeber hat Anspruch auf eine zweite Chance, die geschuldete Leistung doch noch zu erbringen. Diese dürfen Sie nicht vereiteln.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2005, zuletzt bestätigt am 22.05.2024 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2005)

§ 932 Abs 2 erster Satz ABGB ist dahin auszulegen, dass sich der Übernehmer auf die von ihm selbst herbeigeführte „Unmöglichkeit" der Verbesserung nicht berufen kann. Wenn primär Verbesserung zu gewähren und dem Übergeber damit eine „zweite Chance" zur Erbringung der geschuldeten Leistung einzuräumen ist, darf es nicht im Belieben des Übernehmers liegen, diese Möglichkeit zu vereiteln und dadurch den Vorrang der Verbesserung „ad absurdum" zu führen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0120246 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 8.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Käufer Voreilige Selbstvornahme der Verbesserung

Bei einem Mangel hat die Verbesserung durch den Übergeber Vorrang. Beheben Sie den Mangel voreilig selbst, sollen Sie deshalb aber nicht endgültig mit den gesamten Kosten belastet bleiben. Das war nicht die Absicht des Gesetzgebers.

günstig für Käufer Umstieg auf Preisminderung oder Rückabwicklung

Preisminderung und Rückabwicklung kommen nur ausnahmsweise in Betracht. Sie setzen voraus, dass der verbliebene Mangel nicht bloß geringfügig ist und Ihnen eine Verbesserung durch den Übergeber nicht mehr zumutbar ist. Das ist etwa der Fall, wenn er nicht in angemessener Frist repariert oder die Behebung für Sie mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wäre.

Verwandte Fragen

Vertragsrecht · Kosten der eigenen Mängelbehebung
Vertragsrecht · Wahl zwischen Verbesserung und Austausch
Vertragsrecht · Mangel selbst beheben und Preis mindern