OGH 7 Ob 116/21s
Worum es ging: Muss ich mir bei einem Mangel Vorteile anrechnen lassen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Beim Schadenersatz werden Vorteile, die Sie durch das schädigende Ereignis erlangt haben, gegengerechnet. Bei den Rechten wegen eines mangelhaften Produkts oder Werks gilt das nicht. Dort wird Ihnen ein solcher Vorteil also nicht abgezogen.
Nein. Sie können die Kosten für die Behebung des Mangels auch dann als Schadenersatz verlangen, wenn Sie den Mangel bereits anders beseitigt oder die Firma nie zur Verbesserung aufgefordert haben. Sie müssen die Kosten nicht vorstrecken, sind aber verpflichtet, den Schaden gering zu halten. Eine deutlich verlängerte Lebensdauer des Werks wird abgezogen.
Beim Schadenersatz wird wirtschaftlich gerechnet. Wenn zerstörte Teile den Gesamtwert eines Hauses nicht wesentlich beeinflussen, bekommen Sie nur deren Zeitwert nach der bisherigen Lebensdauer ersetzt, nicht die vollen Reparaturkosten.
Bei Sachen, die nur Ihnen persönlich nützen, gibt es keinen Marktwert; der Wert richtet sich dann nach den Kosten der Neuherstellung. Der sonst übliche Abzug für die bisherige Abnützung ist hier nicht allgemein anwendbar. Er kommt nur in Betracht, wenn die neue Sache Ihnen tatsächlich sicher länger nützt als die beschädigte.
Nein. Der Zuschlag für mehrere Beteiligte gebührt nicht, wenn sich der Streithelfer am Revisionsverfahren nicht beteiligt hat. Dasselbe gilt, wenn von mehreren Beklagten nur ein Teil an diesem Verfahrensabschnitt teilnimmt.
Haben Sie selbst dafür gesorgt, dass eine Verbesserung nicht mehr möglich ist, können Sie sich darauf nicht berufen. Der Übergeber hat Anspruch auf eine zweite Chance, die geschuldete Leistung doch noch zu erbringen. Diese dürfen Sie nicht vereiteln.
Hat der Übergeber den Mangel verschuldet, können Sie neben der Gewährleistung auch Schadenersatz verlangen. Beides schließt einander nicht aus. Auch neben der Rückabwicklung eines Kaufvertrags sind Geldersatzansprüche keineswegs ausgeschlossen.
Geldersatz für einen Mangel bekommen Sie unter denselben Voraussetzungen, unter denen Sie auch den Preis mindern oder den Vertrag auflösen könnten. Es gelten also dieselben Bedingungen wie bei diesen Behelfen.
Ist der Mangel behebbar, können Sie so gestellt werden, wie Sie bei ordentlicher Erfüllung stünden. Dasselbe gilt, wenn nach dem Vertragsabschluss ein nicht behebbarer Mangel entsteht, den der Schuldner zu vertreten hat.
Als Geldersatz für den Mangel können Sie nach Ihrer Wahl die Kosten der Verbesserung, des Austauschs oder der Ersatzvornahme verlangen, ebenso den Unterschied im Wert oder den Wert der mangelfreien Sache gegen Rückgabe der mangelhaften. Ist eine Behebung tatsächlich unmöglich, weil ein wirtschaftlich vernünftiger Mensch diese Kosten nicht aufwenden würde, bleibt Ihnen nur der Ersatz der Wertdifferenz. Statt des ursprünglich Geschuldeten kann dann auch eine gleichwertige wirtschaftliche Lösung verlangt werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Klagenfurt, 19.11.2020, 28 Cg 77/18m-78
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 07.05.2021, 4 R 28/21a-82
Zitierte Paragrafen
ABGB § 932 ABGB § 933a ZPO § 510
Entscheidungstext
30 Absätze, 7.020 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.09.2021
Geschäftszahl
7Ob116/21s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätin und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Stefula und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. I* D*, 2. Dr. A* D*, vertreten durch Dr. Christian Kleinszig, Dr. Christian Puswald, Rechtsanwälte in St. Veit an der Glan, deren Nebenintervenienten Ing. H* U*, vertreten durch Univ.-Prof. Dr. Gernot Murko und andere, Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei M* S*, vertreten durch Mag. Dr. Stephan Medwed Rechtsanwalts-Kommanditpartnerschaft in Klagenfurt, wegen 58.745,67 EUR sA, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 7. Mai 2021, GZ 4 R 28/21a-82, womit das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 19. November 2020, GZ 28 Cg 77/18m-78, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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