OGH 5 Ob 58/22y
Worum es ging: Kann ich Erfüllung verlangen, wenn sie unmöglich geworden ist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Steht nach der Verkehrsauffassung praktisch sicher fest, dass eine Leistung auch in Zukunft nicht mehr erbracht werden kann, kann niemand mehr zur Leistung verurteilt werden. Das gilt auch dann, wenn der Schuldner das selbst verschuldet hat, etwa weil ein Dritter seine Mitwirkung endgültig verweigert. Nötig ist eine ernst zu nehmende, ins Gewicht fallende Chance, dass die Leistung wenigstens später erbracht wird.
Fehlt eine behördliche Bewilligung, ist das ein Mangel des Vertragsgegenstands. Er gilt als behebbar, wenn die Bewilligung nachträglich erteilt werden könnte.
Sie dürfen die Fälligkeit des Werklohns nur so lange hinausschieben, wie ein Anspruch auf Verbesserung besteht und die Verbesserung in Ihrem Interesse liegt. Fällt dieses Interesse weg, dürfen Sie die Zahlung nicht mehr zur Gänze verweigern.
Wenn Sie eine Verbesserung verlangen, dürfen Sie dafür eine angemessene Frist setzen. Sie dürfen aber nicht darüber hinaus bestimmen, wie, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen gearbeitet wird, wenn das nicht schon der Vertrag vorsieht. Stellen Sie trotzdem solche Bedingungen, behalten Sie zwar Ihr Recht auf Verbesserung, dürfen aber das Entgelt nicht mehr deshalb zurückhalten.
Verlangen Sie zunächst eine Verbesserung des Werks, lassen diese dann aber nicht zu oder vereiteln sie sonst, steht dem Unternehmer in der Regel das volle Entgelt zu. Ihr Verhalten wird dann so beurteilt, als hätten Sie gar keine Verbesserung verlangt.
Sobald eine Verbesserung nicht mehr in Betracht kommt. Das Zurückhalten soll den Unternehmer zur Behebung antreiben; besteht kein Anspruch auf Behebung mehr, dürfen Sie auch nicht mehr zurückhalten. Das ist etwa der Fall, wenn Sie die Fertigstellung verhindern, das Werk von einem Dritten vollenden lassen oder auf Preisminderung oder Vertragsauflösung umsteigen.
Wer eine Liegenschaft mit einem Haus kauft, darf nach der Verkehrsauffassung davon ausgehen, dass eine unwiderrufliche Baubewilligung vorliegt. Eine nur auf jederzeitigen Widerruf erteilte Bewilligung ist deshalb ebenso ein Rechtsmangel wie eine fehlende Bewilligung.
Ob das Gericht den Betrag überhaupt schätzen darf, ist eine reine Frage des Verfahrens. Hat es das zu Unrecht bejaht oder verneint, müssen Sie das als Mangel des Verfahrens rügen.
Jede Partei darf nur einen einzigen Schriftsatz als Rechtsmittel und einen einzigen als Antwort darauf einbringen. Weitere Schriftsätze, Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig, selbst wenn Sie sie noch innerhalb der Frist einbringen.
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.
Ein Fehler des Erstgerichts kann immer nur einmal aufgegriffen werden, und zwar bei der nächsthöheren Instanz. Hat das Rekursgericht ihn nicht als Fehler erkannt, können Sie ihn im weiteren Rechtsmittel nicht noch einmal vorbringen.
Wird gegen eine Klage auf Zahlung des Kaufpreises zu Recht eingewendet, dass der Kauf rückgängig gemacht wird, entfällt damit die Grundlage für die Zahlung. Die Klage ist abzuweisen, und auch für bereits geleistete Zahlungen gibt es keinen Grund mehr, sie zu behalten. Sie können das Bezahlte innerhalb der Verjährungsfrist zurückfordern.
Haben Sie nach Zustellung der außerordentlichen Revision von sich aus schon eine Revisionsbeantwortung eingebracht, muss das Gericht die Beantwortung nicht mehr gesondert freistellen. Es kann dann gleich in der Sache selbst entscheiden, und auch die sonst nötigen Mitteilungen entfallen.
Nein. Hat das Berufungsgericht einen Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens geprüft und verneint, können Sie ihn auch dann nicht mehr aufgreifen, wenn Ihr Rechtsmittel zur Klärung einer Grundsatzfrage zugelassen wird. Das gilt auch für die Frage, ob weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären.
Fehlt die baurechtliche Bewilligung, kann das die Rückabwicklung des Kaufs rechtfertigen. Wesentlich ist der Mangel jedenfalls dann, wenn er einen bedeutenden Teil des Gebäudes betrifft und dessen geplante Erweiterung verhindert; das hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Kann die Bewilligung nicht nachgetragen werden, ist der Mangel unbehebbar.
Weisen Sie in Ihrer Antwort auf ein Rechtsmittel inhaltlich darauf hin, dass dieses unzulässig ist, dient Ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Die Kosten dafür sind Ihnen daher zu ersetzen.
Haben Sie selbst dafür gesorgt, dass eine Verbesserung nicht mehr möglich ist, können Sie sich darauf nicht berufen. Der Übergeber hat Anspruch auf eine zweite Chance, die geschuldete Leistung doch noch zu erbringen. Diese dürfen Sie nicht vereiteln.
Preisminderung und Rückabwicklung kommen nur ausnahmsweise in Betracht. Sie setzen voraus, dass der verbliebene Mangel nicht bloß geringfügig ist und Ihnen eine Verbesserung durch den Übergeber nicht mehr zumutbar ist. Das ist etwa der Fall, wenn er nicht in angemessener Frist repariert oder die Behebung für Sie mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wäre.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Floridsdorf, 25.02.2021, 83 C 324/19h-50
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 22.11.2021, 36 R 117/21d-60
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1052 ABGB § 1503 ABGB § 932 ZPO § 273 ZPO § 502 ZPO § 508 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
57 Absätze, 18.076 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.12.2022
Geschäftszahl
5Ob58/22y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H* GmbH, *, vertreten durch Dr. Christoph H. Hackl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei * V*, vertreten durch Dr. Gernot Nachtnebel, Rechtsanwalt in Wien, wegen 11.800,39 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 11.180,39 EUR sA) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 22. November 2021, GZ 36 R 117/21d-60, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 25. Februar 2021, GZ 83 C 324/19h-50, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Der Schriftsatz der Klägerin vom 15. 3. 2022 („Revisionsbeantwortung, 15.3.22“) wird zurückgewiesen.
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