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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.05.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 8 Ob 36/24p

Worum es ging: Kann ich den Kauf rückabwickeln, obwohl ich darauf verzichtet habe?

Fachgebiete laut RIS: Konsumentenschutz und Produkthaftung

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Auch wenn Sie teilweise darauf verzichtet haben, den Kauf rückgängig zu machen oder den Preis zu mindern, sind Sie nicht endgültig gebunden. Misslingt die Verbesserung oder lehnt der Verkäufer sie ab, können Sie statt der Verbesserung die Rückabwicklung verlangen.

Sind die Verbesserungsversuche misslungen, dürfen Sie den Mangel als unbehebbar behandeln und die Rückabwicklung verlangen. Ihr Anspruch auf Verbesserung ist damit erloschen. Auf eine später erklärte Bereitschaft des Verkäufers, doch noch zu reparieren, kommt es dann nicht mehr an.

In der Mängelanzeige müssen Sie noch nicht festlegen, was Sie verlangen; oft steht ja noch gar nicht fest, ob der Mangel behebbar ist. Steht das fest, müssen Sie sich zwischen Preisminderung und Verbesserung entscheiden, wenn Sie Ihren Anspruch durchsetzen wollen. Von dieser Wahl können Sie jedenfalls dann nicht mehr abgehen, wenn das schikanös wäre.

Nein. Ist der Unternehmer mit der Behebung des Mangels in Verzug oder verweigert er sie, dürfen Sie den Mangel selbst beseitigen lassen und den erforderlichen Aufwand ersetzt verlangen. Sie müssen ihn nicht erst auf die Verbesserung klagen; das nötige Geld können Sie sofort einklagen, gleichgültig ob Sie schon reparieren ließen.

Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.

Ja. Ausgangspunkt ist der Wortlaut, entscheidend ist aber, was die Beteiligten wollten und wie ein redlicher Empfänger die Erklärung verstehen musste. Auch das Verhalten der Parteien und die redliche Verkehrsübung werden dabei berücksichtigt.

Bessert der Unternehmer nicht aus, müssen Sie so gestellt werden, wie Sie stünden, wenn er ordentlich geleistet hätte. In erster Linie geht es um die Behebung des Mangels; ist diese nicht mehr tunlich, etwa nach Verzug, können Sie die Kosten einer Behebung durch einen anderen oder den Wertunterschied verlangen. Den bezahlten Werklohn zurückzuverlangen kommt daneben nicht in Betracht, wenn der Nachteil auf diese Weise schon ausgeglichen ist.

Weisen Sie in Ihrer Antwort auf ein Rechtsmittel inhaltlich darauf hin, dass dieses unzulässig ist, dient Ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Die Kosten dafür sind Ihnen daher zu ersetzen.

Haben Sie selbst dafür gesorgt, dass eine Verbesserung nicht mehr möglich ist, können Sie sich darauf nicht berufen. Der Übergeber hat Anspruch auf eine zweite Chance, die geschuldete Leistung doch noch zu erbringen. Diese dürfen Sie nicht vereiteln.

Eine Verbesserung durch den Übergeber müssen Sie nur dann nicht mehr hinnehmen, wenn Sie das Vertrauen in seine Fähigkeiten in schwerwiegender Weise verloren haben. Dass seine Leistung mangelhaft war, reicht dafür allein nicht aus.

Hat der Übergeber den Mangel verschuldet, können Sie neben der Gewährleistung auch Schadenersatz verlangen. Beides schließt einander nicht aus. Auch neben der Rückabwicklung eines Kaufvertrags sind Geldersatzansprüche keineswegs ausgeschlossen.

Preisminderung und Rückabwicklung kommen nur ausnahmsweise in Betracht. Sie setzen voraus, dass der verbliebene Mangel nicht bloß geringfügig ist und Ihnen eine Verbesserung durch den Übergeber nicht mehr zumutbar ist. Das ist etwa der Fall, wenn er nicht in angemessener Frist repariert oder die Behebung für Sie mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wäre.

Geldersatz für einen Mangel bekommen Sie unter denselben Voraussetzungen, unter denen Sie auch den Preis mindern oder den Vertrag auflösen könnten. Es gelten also dieselben Bedingungen wie bei diesen Behelfen.

Ist der Mangel behebbar, können Sie so gestellt werden, wie Sie bei ordentlicher Erfüllung stünden. Dasselbe gilt, wenn nach dem Vertragsabschluss ein nicht behebbarer Mangel entsteht, den der Schuldner zu vertreten hat.

Nein. Ein Kostenvorbehalt erfasst nur jene Kosten, die vom Ausgang der Hauptsache abhängen. Über die Kosten eines Zwischenstreits, etwa über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels, wird trotzdem sogleich entschieden.

Als Geldersatz für den Mangel können Sie nach Ihrer Wahl die Kosten der Verbesserung, des Austauschs oder der Ersatzvornahme verlangen, ebenso den Unterschied im Wert oder den Wert der mangelfreien Sache gegen Rückgabe der mangelhaften. Ist eine Behebung tatsächlich unmöglich, weil ein wirtschaftlich vernünftiger Mensch diese Kosten nicht aufwenden würde, bleibt Ihnen nur der Ersatz der Wertdifferenz. Statt des ursprünglich Geschuldeten kann dann auch eine gleichwertige wirtschaftliche Lösung verlangt werden.

Wenn Sie eine Verbesserung verlangen, müssen Sie dem Übergeber die Gelegenheit geben, die Sache zu untersuchen. Er darf sich davon überzeugen, ob der behauptete Mangel überhaupt vorliegt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1503 ABGB § 932 ABGB § 933a ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

36 Absätze, 12.435 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.05.2024

Geschäftszahl

8Ob36/24p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Z* und 2. V*, beide vertreten durch Dr. Walter Schuhmeister und Mag. Franz Haydn, Rechtsanwälte in Schwechat, gegen die beklagten Parteien 1. G* Gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch Mag. Thomas Marboe, Rechtsanwalt in Wien, und 2. (hiermit berichtigt) L* GmbH in Liquidation, *, vertreten durch die Dr. Philipp Pelz Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H. in Wien, Nebenintervenientin auf Seite der beklagten Parteien (hiermit berichtigt) H* GmbH, *, vertreten durch Mag. Martin Stärker, Rechtsanwalt in Wien, wegen 35.000 EUR sA, über die Revision der klagenden Parteien (Revisionsinteresse 27.396,60 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. Oktober 2023, GZ 2 R 98/23f-70, womit das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 24. März 2023, GZ 6 Cg 121/20d-60, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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