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Bekomme ich Geld für Zeit am Krankenbett meines Angehörigen?

günstig für Schädiger betrifft Angehörige, Unfallopfer, Geschädigte, Schädiger, Versicherungen
Für den bloßen Zeitaufwand nicht. Besuche im Krankenhaus mit Anwesenheit, Zuspruch, Berührung und kleinen Hilfen gehören zum familiären Band und werden nicht wie Pflegeleistungen abgegolten. Ersetzt werden nur tatsächliche Auslagen, etwa Fahrtkosten, oder echte Vermögenseinbußen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2005, zuletzt bestätigt am 17.09.2020 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2005)

Psychische Unterstützungen im Rahmen der Besuche eines verletzten Angehörigen im Krankenhaus (durch Anwesenheit, Zureden und Berührungen, kleine Hilfsverrichtungen) sind nicht nur nur typisch, sondern wohl auch der Grund für Krankenhausbesuche und als solche Bestandteil des „familiären" Bandes, das insoweit aber typischerweise in keinem materiellen Austauschverhältnis steht. Allein der Zeitaufwand des besuchenden Angehörigen stellt nach ständiger Judikatur keine ersatzfähigen Pflegekosten dar, soweit dem besuchenden Angehörigen nicht selbst tatsächliche Aufwendungen (Fahrtkosten etc) bzw. echten Vermögenseinbußen entstehen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0120257 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Geschädigter Besuchskosten als Heilungskosten

Ja, unter einer Voraussetzung. Es kommt weniger darauf an, ob die besuchende Person Ihnen gegenüber unterhaltspflichtig ist, sondern ob sie Ihnen zum Beistand verpflichtet ist. Solche Kosten zählen zu den Heilungskosten, weil der Beistand die Genesung fördert; Sie können sie im eigenen Namen geltend machen.

günstig für Geschädigter Betreuung durch Angehörige nach Unfall

Ja, aber nur unter drei Bedingungen zugleich: Ihr Angehöriger wäre sonst nicht zu Hause gewesen, seine Anwesenheit war wirklich nötig, sodass sonst eine bezahlte Pflegekraft hätte einspringen müssen, und dieser Bedarf ist erst durch die Schädigung entstanden. Fehlt auch nur eine dieser Bedingungen, gibt es dafür überhaupt keinen Ersatz.

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