OGH 2 Ob 99/20b
Worum es ging: Bekomme ich Besuchskosten meiner Angehörigen im Spital ersetzt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Grundsätzlich können Sie Fahrtkosten Ihrer Verwandten nicht als eigene Krankheitskosten fordern; diese können sie selbst geltend machen. Anders ist es bei nahen Angehörigen, die Ihnen gegenüber sorge- und beistandspflichtig sind: Deren Besuchskosten zählen zu den Heilungskosten, gleichgültig, in wessen Vermögen sie entstanden sind, und Sie dürfen sie im eigenen Namen fordern. Ersetzt werden aber nur tatsächliche Vermögenseinbußen, nicht bloß aufgewendete Zeit.
Ja, wenn Sie wegen der Unfallfolgen Ihr bisheriges Fahrzeug nicht mehr benützen können und dadurch höhere Kosten haben. Sie müssen sich aber alle Vorteile anrechnen lassen, die Sie im Zusammenhang mit dem Schaden und seinem Ersatz erhalten. Ist Ihr Fahrbedarf durch das bezahlte Auto gedeckt, wird der Schaden am ersetzten Motorrad nicht zusätzlich vergütet.
Die Kosten einer Pflegeperson sind ein echter Schaden und werden nach Ihrem konkreten Fall berechnet. Ihnen sind alle tatsächlich entstandenen Kosten zu ersetzen, auch wenn sie wegen Ihrer persönlichen Umstände besonders hoch sind.
Das ist möglich. Brauchen Sie ein Fahrzeug nach der Verletzung, um sich überhaupt frei bewegen und Ihrem Beruf oder Ihrer Ausbildung nachgehen zu können, gehören Anschaffung und Erhaltung zu den vermehrten Bedürfnissen. Weil ein Auto nicht ewig hält, kann später auch ein weiteres Fahrzeug zu ersetzen sein. Mehrere Fahrzeuge nebeneinander schuldet der Schädiger aber grundsätzlich nicht.
Kosten für den Transport in die Heimat und für Fahrten zu und von Behandlungen zählen zu den Heilungskosten, die der Schädiger tragen muss. Ersetzt bekommt sie, wer sie tatsächlich getragen hat, auch wenn das nicht die verletzte Person selbst ist, sondern etwa ein Angehöriger.
Es soll die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen. Sie sollen dadurch in die Lage versetzt werden, sich als Ersatz für die Leiden und die entzogene Lebensfreude andere Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu verschaffen. Bestimmte Anschaffungen wie ein Spezialfahrrad werden deshalb nicht gesondert ersetzt, und mit dem Tod des Verletzten endet diese Ausgleichsfunktion.
Ja, es kann sich erhöhend auswirken. Das Bewusstsein, körperlich nicht mehr voll einsatzfähig zu sein, Sport nur mehr eingeschränkt ausüben zu können und im Beruf beeinträchtigt zu sein, belastet gerade jüngere Menschen stark. Das wird bei der Bemessung berücksichtigt.
Ja. Die Beeinträchtigung der sportlichen Betätigung begründet einen Schmerzengeldanspruch. Anerkannt wurde das etwa für Skifahren, Reiten, Kajakfahren und das Fahren im Gelände mit dem Motorrad.
Für den bloßen Zeitaufwand nicht. Besuche im Krankenhaus mit Anwesenheit, Zuspruch, Berührung und kleinen Hilfen gehören zum familiären Band und werden nicht wie Pflegeleistungen abgegolten. Ersetzt werden nur tatsächliche Auslagen, etwa Fahrtkosten, oder echte Vermögenseinbußen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 24.04.2020, 4 R 28/20w-147
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1325 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
23 Absätze, 4.692 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
17.09.2020
Geschäftszahl
2Ob99/20b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI A***** S*****, vertreten durch Aigner Fischer Stranzinger Rechtsanwaltspartnerschaft in Hohenzell, gegen die beklagten Parteien 1. G***** S***** und 2. M***** S*****, und 3. O***** AG, *****, alle vertreten durch Puttinger Vogl Rechtsanwälte OG in Ried im Innkreis, wegen 234.539,25 EUR sA und Feststellung (Streitwert 10.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 16.421 EUR) gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 24. April 2020, GZ 4 R 28/20w-147, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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