Wie weit darf das Gericht das Verfahren nach der Aufhebung ergänzen?
betrifft Prozessparteien, Antragsteller, Beteiligte
Hebt eine höhere Instanz die Entscheidung auf, darf das Erstgericht das Verfahren nur in dem Umfang ergänzen, den die Aufhebung vorgibt. Diese Schranke gilt auch im Verfahren außer Streitsachen, weil sonst die Wirksamkeit des Verfahrens nicht gewährleistet wäre.
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Ständige Rechtsprechung seit 2005, zuletzt bestätigt am 25.06.2024 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2005)
§ 496 Abs 2 ZPO hat auch im Außerstreitverfahren zum Tragen zu kommen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine von einer höheren Instanz verfügte Verfahrensergänzung ist nur innerhalb der Schranken des (im Außerstreitverfahren analog anzuwendenden) § 496 Abs 2 ZPO vorzunehmen.OGH 1 Ob 33/17k, 27.02.2017
- Andernfalls wäre die Effizienz des Verfahrens nicht gewährleistet.OGH 3 Ob 44/08d, 08.05.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0120282 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 8.
- OGH 1 Ob 36/24m, 25.06.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 29/23f, 21.03.2023, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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