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Wie weit darf das Gericht das Verfahren nach der Aufhebung ergänzen?

betrifft Prozessparteien, Antragsteller, Beteiligte
Hebt eine höhere Instanz die Entscheidung auf, darf das Erstgericht das Verfahren nur in dem Umfang ergänzen, den die Aufhebung vorgibt. Diese Schranke gilt auch im Verfahren außer Streitsachen, weil sonst die Wirksamkeit des Verfahrens nicht gewährleistet wäre.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2005, zuletzt bestätigt am 25.06.2024 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2005)

§ 496 Abs 2 ZPO hat auch im Außerstreitverfahren zum Tragen zu kommen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0120282 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 8.

Im Gesetz

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