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Darf ich nach der Aufhebung des Urteils Neues vorbringen?

betrifft Kläger, Beklagter, Prozessparteien
Ja, zu den aufgehobenen Teilen. Dort haben Sie alle Rechte wie in einem gewöhnlichen erstinstanzlichen Verfahren und dürfen auch eine inzwischen eingetretene Änderung der Lage geltend machen. Abschließend erledigte Streitpunkte können Sie aber nicht wieder aufrollen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 26.11.2019 (22 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1982)

§ 496 Abs 2 ZPO findet auf Aufhebungen gemäß § 496 Abs 1 Z 3 ZPO keine Anwendung. Die Parteien haben alle Befugnisse, die ihnen auch sonst im erstinstanzlichen Verfahren zukommen. Sie haben daher insbesondere das Recht, zu den von der Aufhebung betroffenen Teilen des Verfahrens neues Vorbringen zu erstatten. Dieses Recht ist nicht auf Sachverhalte beschränkt, die sich bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz im ersten Rechtsgang ereigneten. Es kann vielmehr, wie die zweite Instanz zutreffend erkannte, auch eine inzwischen eingetretene Änderung der Sachlage geltend gemacht werden (SZ 43/151).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042441 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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