Darf ich nach einer Aufhebung meine Klage noch ändern?
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Ständige Rechtsprechung seit 1970, zuletzt bestätigt am 24.09.2025 (25 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1970)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Wenn die Aufhebung eines Urteils gemäß § 496 Abs 1 Z 2 ZPO erfolgt, tritt das Verfahren in den Stand vor Schluss der Verhandlung erster Instanz zurück.OGH 8 Ob 6/09d, 30.07.2009
- Im Zweifelsfall ist hier der Aufhebungsbeschluss die Abgrenzungsgrundlage. Welche Verfahrensabschnitte bzw Verfahrensergebnisse als vom Berufungsgericht abschließend erledigt angesehen wurden, ist nach dem Aufhebungsbeschluss im Einzelfall zu beurteilen und betrifft daher keine über diesen hinausreichende Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung.OGH 2 Ob 169/04y, 01.12.2005
- Eine unrichtige rechtliche Beurteilung, aufgrund derer der Richter nicht den ganzen Sachverhalt ermittelt, weil die von ihm festgestellten Sachverhaltsteile für die Anwendung der von ihm irrig ins Auge gefassten Rechtsnorm ausreichen, stellt einen Stoffsammlungsmangel dar, der nach § 496 Abs 1 Z 2 ZPO zur Aufhebung der Entscheidung führt.OGH 7 Ob 18/98t, 26.03.1998
- Neues Tatsachenvorbringen und neue Beweisanträge zu den nicht erledigten Sachanträgen sind im fortgesetzten Verfahren zulässig, weil § 179 Abs 1 erster Satz ZPO auch für das fortgesetzte Verfahren - aber nur bezüglich der noch nicht erledigten oder noch nicht entscheidungsreifen Sachanträge - gilt.OGH 7 Ob 18/98t, 26.03.1998
- Ergänzt das Berufungsgericht die Verhandlung selbst, können die Parteien, ohne dem Neuerungsverbot unterworfen zu sein, zu dem von der Ergänzung betroffenen Verhandlungsgegenstand neue Behauptungen und Beweismittel vorbringen.OGH 4 Ob 501/93, 12.01.1993
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- Fragen, die nur im Aufhebungsbeschluss nicht erörtert wurden, können im zweiten Rechtsgang aufgeworfen werden. Neues Vorbringen ist - abgesehen bei Vorliegen von Verschleppungsabsicht - zulässig.OGH 2 Ob 522/88, 15.03.1988
- Die Neudurchführung des Verfahrens erstreckt sich auf diejenigen Verfahrensteile, die im konkreten Fall unmittelbar oder mittelbar durch den Mangel berührt werden und deren Erneuerung oder Ergänzung sich notwendig aus der Behebung des Mangels ergibt. Neue Sachanträge sind ebenso ausgeschlossen wie Prozessanträge zu bereits aus dem Bereich der Neuverhandlung ausgeschiedenen Verfahrensergebnissen und Verfahrensabschnitten.OGH 2 Ob 92/81, 17.11.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042493 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 25.
- OGH 3 Ob 122/25z, 24.09.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 17/16x, 21.03.2017, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 34/16k, 29.09.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Im Berufungsverfahren können Sie Ihre Klage weder ändern noch bloß abwandeln. Entscheidet das Berufungsgericht über eine solche angestrebte Änderung, ist dieser Beschluss anfechtbar.
Nein. Wurde ein Begehren unter Verzicht auf den Anspruch zurückgezogen, darf darüber nicht mehr entschieden werden. Geschieht es doch, ist diese Entscheidung so schwer fehlerhaft wie ein Fall der Nichtigkeit.