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Darf ich nach einer Aufhebung noch Neues vorbringen?

betrifft Kläger, Beklagte, Parteien eines Verfahrens
Hebt der Oberste Gerichtshof die Urteile wegen fehlender Feststellungen auf und verweist die Sache zurück, wird das Verfahren so fortgesetzt, als hätte bereits das Berufungsgericht aufgehoben. Im fortgesetzten Verfahren dürfen Sie daher unbeschränkt neues Vorbringen erstatten. Ausgenommen ist nur der Fall der Verschleppungsabsicht.

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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 21.02.2022 (24 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1977)

Liegen auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung beruhende Feststellungsmängel vor, dann hat der OGH zufolge erhobener Rechtsrüge die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren vor dem Erstgericht haben dann die Bestimmungen des § 496 ZPO sinngemäß zu gelten, so wie wenn die Aufhebung bereits durch das Berufungsgericht erfolgt wäre. Das bedeutet, dass die Beschränkung des § 496 Abs 2 ZPO nicht gilt und dass im fortgesetzten Verfahren neues Vorbringen unbeschränkt - abgesehen von dem Fall der Verschleppungsabsicht - zulässig ist.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 7 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042435 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 24.

Im Gesetz

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