Darf ich nach einer Aufhebung noch Neues vorbringen?
betrifft Kläger, Beklagte, Parteien eines Verfahrens
Hebt der Oberste Gerichtshof die Urteile wegen fehlender Feststellungen auf und verweist die Sache zurück, wird das Verfahren so fortgesetzt, als hätte bereits das Berufungsgericht aufgehoben. Im fortgesetzten Verfahren dürfen Sie daher unbeschränkt neues Vorbringen erstatten. Ausgenommen ist nur der Fall der Verschleppungsabsicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 21.02.2022 (24 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Liegen auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung beruhende Feststellungsmängel vor, dann hat der OGH zufolge erhobener Rechtsrüge die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren vor dem Erstgericht haben dann die Bestimmungen des § 496 ZPO sinngemäß zu gelten, so wie wenn die Aufhebung bereits durch das Berufungsgericht erfolgt wäre. Das bedeutet, dass die Beschränkung des § 496 Abs 2 ZPO nicht gilt und dass im fortgesetzten Verfahren neues Vorbringen unbeschränkt - abgesehen von dem Fall der Verschleppungsabsicht - zulässig ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ausgenommen von diesem Grundsatz sind solche Tatsachen, die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtsgang neu entstanden sind.OGH 9 Ob 4/09t, 29.10.2009
- Geht das Berufungsgericht gemäß § 496 Abs 1 Z 3 ZPO mit einer Aufhebung vor, können abschließend erledigte Streitpunkte nicht wieder aufgerollt werden.OGH 9 Ob 4/09t, 29.10.2009
- Abschließend erledigte Streitpunkte können auch bei einer Aufhebung nach § 496 Abs 1 Z 3 ZPO nicht neu aufgerollt werden.OGH 1 Ob 173/05f, 22.11.2005
- In fortgesetzten Verfahren können daher auch neue, von den bisherigen abweichende Feststellungen getroffen werden.OGH 10 ObS 294/00h, 24.10.2000
- Lediglich abschließend entschiedene Fragen oder abschließend erledigte Streitpunkte können nicht wieder aufgerollt werden.OGH 10 ObS 422/98a, 16.03.1999
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Die Parteien haben - auch im Ergänzungsverfahren vor dem Berufungsgericht - alle Befugnisse, die ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zustehen. Sie dürfen nicht nur neues - auch widersprechendes - Vorbringen und Beweisanbieten tätigen, sondern auch neue Sachanträge stellen.OGH 7 Ob 18/98t, 26.03.1998
- Wenngleich es demnach den Parteien nicht verwehrt werden kann, neue Tatsachen oder Beweise vorzubringen oder früher nicht beantwortete Behauptungen nunmehr zu bestreiten, das Klagebegehren zu ergänzen oder abzuändern, so besteht doch eine Beschränkung insoweit, als die aufhebende Instanz eine bestimmte Frage auf Grund des festgestellten Sachverhalts abschließend entschieden hat.OGH 7 Ob 652/84, 21.02.1985
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042435 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 24.
- OGH 5 Ob 129/21p, 21.02.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 4/22g, 17.02.2022, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 148/15a, 31.08.2016, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 85/15v, 16.03.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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