Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 6 Ob 53/25z
Worum es ging: Wie weit reicht der Schutz meiner Persönlichkeit?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Der Schutz der Persönlichkeitsrechte darf nicht überspannt werden, weil sonst die Interessen anderer und der Allgemeinheit unerträglich eingeschränkt würden. Es ist daher immer abzuwägen. Dem Interesse am geschützten Gut sind die Interessen des Handelnden und die der Allgemeinheit gegenüberzustellen.
Ja. Die Achtung Ihrer Geheimsphäre ist ein angeborenes Persönlichkeitsrecht; es schützt gegen das Eindringen in Ihren Privatbereich ebenso wie gegen das Verbreiten von Informationen daraus. Sie können deshalb auf Unterlassung klagen, ohne jemandem ein Verschulden nachweisen zu müssen. Ihr Schutz ist aber gegen das Informationsinteresse der Allgemeinheit und die Meinungsfreiheit abzuwägen.
Wird in ein Recht eingegriffen, das gegenüber jedermann geschützt ist, ergibt sich die Rechtswidrigkeit erst aus einer umfassenden Abwägung der Interessen. Es gibt also keine automatische Antwort. Erst nach dieser Abwägung steht fest, ob der Eingriff rechtswidrig war.
Wer ein geschäftliches Gespräch unter vier Augen ohne Zustimmung des anderen auf Tonband aufnimmt, handelt rechtswidrig. Nimmt ein Angestellter in einer Vertrauensposition ein Gespräch mit dem Arbeitgeber heimlich auf, macht ihn das des Vertrauens unwürdig. Das kann eine Entlassung rechtfertigen.
Entscheidungen, die nur den Einzelfall betreffen, prüft der Oberste Gerichtshof nur, wenn dem Gericht ein grober Fehler bei der Auslegung des Gesetzes unterlaufen ist. Wo das Gesetz eine Entscheidung nach billigem Ermessen verlangt, greift er nur bei einer eklatanten Überschreitung dieses Ermessens ein.
Steht ein Eingriff in Ihre Privatsphäre fest, etwa durch eine systematische Videoüberwachung, bei der Sie erkennbar sind, muss der Überwachende beweisen, dass er ein berechtigtes Interesse verfolgte und die Maßnahme dafür geeignet war. Gelingt ihm das, können Sie einwenden, dass es ein schonenderes Mittel gegeben hätte. Trifft das zu, ist keine weitere Abwägung mehr nötig.
Zur Privatsphäre gehören auch private Lebensumstände, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt und nicht für eine breite Öffentlichkeit bestimmt sind. Ob sie im Einzelfall geschützt sind, entscheidet eine Abwägung der Güter und Interessen. Diese richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Falls.
Auch Verbote und Aufträge an den obsorgeberechtigten Elternteil greifen in dessen Recht ein, selbst wenn die Obsorge nicht entzogen wird. Sie setzen deshalb eine offenkundige Gefährdung des Kindeswohls und die Notwendigkeit einer Änderung voraus. Außerdem muss die Maßnahme geeignet sein, dieser Gefährdung wirksam zu begegnen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Lienz, 15.07.2024, 5 C 586/24z-4
- Landesgericht Innsbruck als Rekursgericht, 20.12.2024, 2 R 119/24z-15
Zitierte Paragrafen
ABGB Art. 16 EO § 381 EO § 382d ZPO § 502 ZPO § 528
Entscheidungstext
34 Absätze, 8.638 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
03.07.2025
Geschäftszahl
6Ob53/25z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei K* G*, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, gegen den Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei J* S*, vertreten durch Dr. Gerhard Seirer und Mag. Herbert Weichselbraun, Rechtsanwälte in Lienz, wegen Unterlassung, über den Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 20. Dezember 2024, GZ 2 R 119/24z-15, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Lienz vom 15. Juli 2024, GZ 5 C 586/24z-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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