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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.01.2020 · Fall aus Oberösterreich

OGH 9 ObA 120/19s

Worum es ging: Schützt das Gesetz meine Würde als Person?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Die gesetzliche Bestimmung über die Persönlichkeitsrechte ist nicht bloß ein Programmsatz, sondern eine zentrale Norm unserer Rechtsordnung, aus der sich eigene Rechte ergeben. Sie erkennt die Persönlichkeit als Grundwert an. In ihrem Kern schützt sie die Menschenwürde.

Ja. Ihre persönlichen Rechte wirken gegenüber jedermann, daher können Sie sich auch gegen Eingriffe fremder Personen wehren. Droht eine Verletzung, können Sie Unterlassung verlangen, ohne dass jemandem ein Verschulden nachgewiesen werden muss; ist schon etwas geschehen, können Sie auch die Beseitigung fordern. Nicht jedes Verhalten, das diese Rechte gefährdet, ist aber rechtswidrig.

Kontrolle an sich verletzt Ihre Persönlichkeitsrechte nicht, denn zum Arbeitsverhältnis gehört, dass Sie sich einer Kontrolle unterwerfen. Ihre Treuepflicht verlangt etwa, Privatgespräche einzubekennen; umgekehrt muss der Arbeitgeber jeden Eingriff in Ihre Persönlichkeitsrechte auf die schonendste noch zielführende Art vornehmen. Ist die Kontrolle dichter, als es der Kontrollzweck erfordert, kann sie die Menschenwürde berühren.

Steht ein Eingriff in Ihre Privatsphäre fest, etwa durch eine systematische Videoüberwachung, bei der Sie erkennbar sind, muss der Überwachende beweisen, dass er ein berechtigtes Interesse verfolgte und die Maßnahme dafür geeignet war. Gelingt ihm das, können Sie einwenden, dass es ein schonenderes Mittel gegeben hätte. Trifft das zu, ist keine weitere Abwägung mehr nötig.

Nein. Eine Zugangskontrolle, die den Fingerabdruck der Beschäftigten erfasst, berührt die Menschenwürde und braucht die Zustimmung des Betriebsrats. Dasselbe gilt für ein Ortungssystem im Dienstfahrzeug, das den Arbeitnehmer während Arbeitszeit und Freizeit erfasst.

Zur Privatsphäre gehören auch private Lebensumstände, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt und nicht für eine breite Öffentlichkeit bestimmt sind. Ob sie im Einzelfall geschützt sind, entscheidet eine Abwägung der Güter und Interessen. Diese richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Falls.

Nein. Ortet Ihr Arbeitgeber ein Dienstfahrzeug, das Sie auch privat nutzen dürfen, mit GPS, ohne dass es dafür eine Betriebsvereinbarung oder Ihre Zustimmung gibt, greift er rechtswidrig und schuldhaft in Ihre Privatsphäre ein. Der Eingriff ist ihm also vorwerfbar.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB Art. 16 ABGB § 1157 ABGB § 1328a ABGB § 879 AngG Art. 1 § 18 ArbVG § 96 ZPO § 273 ZPO § 504

Entscheidungstext

49 Absätze, 19.902 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.01.2020

Geschäftszahl

9ObA120/19s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Harald Kohlruss als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei D* S*, vertreten durch Mag. Martin Wakolbinger, Rechtsanwalt in Enns, gegen die beklagte Partei I* GmbH, *, vertreten durch Mag. Martin Singer, Rechtsanwalt in Schwaz, wegen 7.434,83 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei (Revisionsstreitwert: 2.400 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. August 2019, GZ 11 Ra 45/19w-33, mit dem den Berufungen beider Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 19. Februar 2019, GZ 9 Cga 79/18i-26, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 418,78 EUR (darin 69,80 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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