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Haftet der Einsatzbetrieb für meinen Lohn?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Leiharbeiter, Arbeitnehmer, Beschäftigerbetriebe, Überlasser
Der Betrieb, in dem Sie als überlassene Arbeitskraft eingesetzt sind, haftet als Bürge für Ihre Entgeltansprüche aus dieser Beschäftigung samt den Beiträgen zur Sozialversicherung. Diese Regel soll Ihre finanziellen Ansprüche sichern. Zugleich soll sie den Einsatzbetrieb dazu anhalten, den Überlasser sorgfältig auszuwählen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2006, zuletzt bestätigt am 24.10.2024 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2006)

Diese Bestimmung normiert die Haftung des Beschäftigers für die gesamten der überlassenen Arbeitskraft für die Beschäftigung in seinem Betrieb zustehenden Entgeltansprüche und die entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung als Bürge. Zweck dieser Regelung ist einmal die Sicherung der finanziellen Ansprüche der überlassenen Arbeitskräfte. Darüber hinaus soll sie auch den Beschäftiger zu einer sorgfältigen Auswahl des Überlassers anregen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0120833 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Genannte Normen

AÜG §14

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Haftung des Überlassers von Leiharbeitern

Nein. Wer einem anderen Betrieb einen Leiharbeiter überlässt, haftet nicht für einen Unfall, den dieser dort verschuldet. Das gilt auch dann, wenn Arbeiter des Einsatzbetriebs verletzt werden. Wer nur arbeitsbereite Leute zur Verfügung stellt, schuldet keine bestimmte Arbeitsleistung und haftet daher auch nicht für sie.

günstig für Arbeitgeber Entgeltfortzahlung und Ersatz vom Schädiger

Werden Sie durch einen Unfall arbeitsunfähig und zahlt Ihr Arbeitgeber das Entgelt weiter, muss der Schädiger trotzdem zahlen. Der Ersatzanspruch geht in diesem Umfang auf den Arbeitgeber über. Ersetzt werden ihm nicht nur der Bruttolohn, sondern auch seine Beiträge zur Sozialversicherung.

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