OGH 3 Ob 76/18z
Worum es ging: Muss die Bank die vereinbarten Sicherheiten für mich als Bürgen schaffen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Aus dem Zusammenhang von Bürgschaft und Kreditvertrag ergibt sich für die Bank die Pflicht, die im Kreditvertrag vorgesehenen Pfandrechte auch tatsächlich zu bewirken. Sie muss bestehende Ansprüche auf ein Ersatzpfand betreiben oder ein Recht auf vorzeitige Beendigung des Kredits nutzen.
Hat das Gericht einen rechtlichen Gesichtspunkt mit Ihnen nicht besprochen, machen Sie das als Verfahrensmangel geltend, nicht als falsche rechtliche Beurteilung. Dabei müssen Sie sagen, was Sie bei richtiger Anleitung vorgebracht hätten. Ein vager Hinweis auf weiteres Vorbringen genügt nicht.
Ein Gläubiger handelt rechtswidrig, wenn er durch den Verzicht auf eine Sicherheit in die Rückgriffsmöglichkeit von Mithaftenden eingreift. Verletzt er diese Pflicht, wird er schadenersatzpflichtig, und zwar unabhängig von einem Verschulden. War der mithaftende Eigentümer gutgläubig, entsteht sein Schaden erst mit der Löschung der Hypothek auf der Liegenschaft des persönlich haftenden Schuldners.
Ein Fehler im Verfahren führt nur dann dazu, dass das Urteil aufgehoben wird, wenn er für die Entscheidung wesentlich war. Er muss sich also auf das Ergebnis auswirken haben können.
Der besondere Schutz gilt nur, wenn Sie einer Schuld beitreten, die wirtschaftlich einen anderen trifft, die Haftung also auf fremde Rechnung und im fremden Interesse übernehmen. Gehen mehrere gemeinsam und im gemeinsamen Interesse eine Verbindlichkeit als echte Mitschuld ein, greift er nicht. In wessen Interesse die Übernahme liegt, ist aus Sicht des Schuldners zu beurteilen; kommt der Kredit auch Ihnen zugute, liegt keine fremde Verbindlichkeit vor.
Nein. Vertrauen Sie als Mithaftender auf eine Sicherheit, die im Kreditvertrag und in Ihrer Erklärung genannt ist, muss der Kreditgeber Sie nicht nur über die beabsichtigte Auszahlung informieren, wenn er diese Sicherheit nicht einholt. Er muss auch verhindern, dass Sie wegen fehlender Rückgriffsmöglichkeiten stärker belastet werden, notfalls indem er die Auszahlung teilweise verweigert.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Mödling, 28.11.2016, 3 C 1158/14m-58
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1360 KSchG § 25c KSchG § 25d ZPO § 182a
Entscheidungstext
59 Absätze, 17.699 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.04.2018
Geschäftszahl
3Ob76/18z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.
Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Manfred Angerer und andere Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei C*****, vertreten durch Mag. Ewald Hannes Grabner, Rechtsanwalt in Wien, wegen 30.237,45 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 29. Jänner 2018, GZ 58 R 33/17a-71, womit das Urteil des Bezirksgerichts Mödling vom 28. November 2016, GZ 3 C 1158/14m-58, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
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