OGH 9 ObA 147/17h
Worum es ging: Darf ein Gericht politische Überlegungen in ein Gesetz hineinlesen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Die Gerichte haben nur die bestehenden Gesetze anzuwenden. Sie dürfen bei der Auslegung keine rechtspolitischen Überlegungen berücksichtigen, die den Gesetzgeber bisher nicht zu einer Änderung veranlasst haben. Unbefriedigende Bestimmungen zu ändern ist Sache der Gesetzgebung, nicht der Rechtsprechung.
In diesem besonderen Feststellungsverfahren geht es nicht nur um die Auslegung von Kollektivverträgen. Es können arbeitsrechtliche Fragen jeder Art behandelt werden, gleichgültig ob sie aus einem Kollektivvertrag, einer Betriebsvereinbarung, einem Arbeitsvertrag oder unmittelbar aus dem Gesetz stammen.
Nein. Das Gericht hat die kollektivvertraglichen Regelungen umfassend selbst zu ermitteln, eine detaillierte wörtliche Wiedergabe ist nicht nötig. Damit wird auch verhindert, dass jemand nur die für seinen Standpunkt günstigen Bestimmungen zitiert und die Entscheidung dadurch verengt.
Nein. In den Arbeitsvertrag übergeleiteter Universitätsbediensteter fließen nur jene Regeln des Vertragsbedienstetengesetzes ein, die überhaupt Inhalt eines einzelnen Arbeitsvertrags sein können. Die Pflicht, dazu einen Kollektivvertrag abzuschließen, gehört nicht dazu. Ein Anspruch auf eine Pensionskassenzusage ergibt sich daraus nicht.
Zitierte Paragrafen
ASGG § 50 ASGG § 54 ArbVG Art. 4 ArbVG § 7 ArbVG § 97 VBG § 100 VBG § 36 VBG § 78a
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.02.2018
Geschäftszahl
9ObA147/17h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Stefula sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker und Werner Krachler in der Arbeitsrechtssache des Antragstellers Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft öffentlicher Dienst, Teinfaltstraße 7, 1010 Wien, gegen den Antragsgegner Dachverband der Universitäten, Floragasse 7/7, 1040 Wien, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung nach § 54 Abs 2 ASGG, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Der Antrag des Antragstellers, es möge festgestellt werden, dass jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis gemäß § 126 Abs 1 UG auf eine der in § 6 UG genannten Universitäten übergegangen ist und die zum 31. 12. 2003 auf Grundlage des § 78a Abs 1 VBG in der Fassung BGBl I 2003/130 keinen Anspruch auf Pensionskassenzusage des Bundes hatten und nach dem 31. 12. 1954 geboren sind, Anspruch darauf haben, dass ab dem 1. 1. 2006 für sie Pensionskassenbeiträge im Ausmaß von 0,75 % des monatlichen Bruttobezugs von der Universität als Arbeitgeberin entrichtet werden, wird abgewiesen.
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