Ersetzt ein Verbot im Grundbuch den Verzicht auf Widerruf?
günstig für Beschenkter betrifft Schenkende, Beschenkte, Erben, Liegenschaftseigentümer
Ja. Der Verzicht des Schenkers auf den Widerruf kann durch ein Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten des Beschenkten ersetzt werden, weil beides den Schenker in gleicher Weise bindet und ihn ebenso warnt. Ein bloßes Veräußerungsverbot ohne Belastungsverbot genügt dafür allerdings nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 2006, zuletzt bestätigt am 25.03.2020 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2006)
Der Widerrufsverzicht des Schenkers kann durch ein Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten des Beschenkten ersetzt werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Bloßes Veräußerungsverbot ohne Belastungsverbot nicht gleichwertig.OGH 6 Ob 20/20i, 25.03.2020
- Der Widerrufsverzicht bedeutet (nur), dass die Schenkung nicht grundlos widerrufen werden darf und bindet den Geschenkgeber (nur) obligatorisch. Ein Belastungs‑ und Veräußerungsverbot untersagt dem Geschenkgeber die Belastung und den Verkauf (der Liegenschaft) und bindet ‑ ohne Verbücherung(‑smöglichkeit) ‑ den Geschenkgeber (ebenfalls nur) obligatorisch. Auch die Warnfunktion ist jedenfalls gleichwertig.OGH 5 Ob 39/14t, 04.09.2014
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0121159 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 6 Ob 20/20i, 25.03.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
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