Erlischt das Belastungsverbot, wenn der Berechtigte stirbt?
günstig für Eigentümer betrifft Grundeigentümer, Erben, Angehörige
Ja. Das Belastungs- und Veräußerungsverbot steht nur der begünstigten Person selbst zu und geht nicht auf andere über. Stirbt der Berechtigte, ist das Verbot mit einer Urkunde über den Todesnachweis im Grundbuch zu löschen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1961, zuletzt bestätigt am 25.08.2016 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1961)
Das Belastungs- und Veräußerungsverbot ist ein höchstpersönliches Recht, das im Falle des Todes des Berechtigten auf Grund einer Urkunde über den Todesnachweis zu löschen ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Rechtsauffassung, das Belastungsverbot und Veräußerungsverbot stelle ein höchstpersönliches Recht dar, das durch den Tod des Berechtigten erloschen sei, ist zumindest vertretbar.OGH 1 Ob 11/95, 25.04.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011974 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 4.
- OGH 5 Ob 53/16d, 25.08.2016, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 101/16p, 11.07.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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